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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0874/29 E 9. Mai 1930 RS 1 (Hier: Im Zusammenhang mit der Behebung einer mangelhaften Feststellung der Baugebrechen, bzw. unpräzisen Formulierung des baupolizeilichen Auftrages durch die Unterinstanz)Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde kann, ohne Aufhebung des Bescheides 1. Instanz eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in Form einer mündlichen Verhandlung vor der Unterinstanz anordnen und sodann über die Berufung entscheiden. (Daher: Kein Vefahrensmangel)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1964001182.X03Im RIS seit
13.09.2001Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012