RS Vwgh 1966/12/5 1182/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1966
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1883 §113;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0874/29 E 9. Mai 1930 RS 1 (Hier: Im Zusammenhang mit der Behebung einer mangelhaften Feststellung der Baugebrechen, bzw. unpräzisen Formulierung des baupolizeilichen Auftrages durch die Unterinstanz)

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde kann, ohne Aufhebung des Bescheides 1. Instanz eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in Form einer mündlichen Verhandlung vor der Unterinstanz anordnen und sodann über die Berufung entscheiden. (Daher: Kein Vefahrensmangel)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1964001182.X03

Im RIS seit

13.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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