RS Vwgh 2006/9/28 2006/07/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1934 §101a idF 1947/144;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §120;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138 Abs1 impl;

Rechtssatz

§ 120 WRG 1959 findet sich im Anschluss an Bestimmungen über die Bewilligung (§§ 111 ff WRG 1959) und vor den Bestimmungen über die Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen (§ 121 WRG 1959). Dies spricht dafür, dass die wasserrechtliche Bauaufsicht als verlängerter Arm der Behörde im Zeitraum zwischen der Erteilung der Bewilligung und der Überprüfung der ausgeführten Anlage vorgesehen ist, nicht aber für die Überwachung der Ausführung wasserpolizeilicher Aufträge. Die Bestimmungen über die wasserrechtliche Bauaufsicht wurden durch die WRG-Novelle 1947, BGBl Nr 144, als § 101a in das WRG 1934 eingefügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (298 Blg.NR. X.GP) heißt es dazu: "Schon bisher wurde wiederholt bei der Genehmigung von Wasserkraftanlagen eine staatliche Bauaufsicht in den Konsensbedingungen vorgeschrieben, die aber der gesetzlichen Regelungen entbehrte und daher in manchen Fällen zu Schwierigkeiten führte. Durch die neue Bestimmung soll der Bauaufsicht, die fallweise durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde bestellt werden kann, eine rechtliche Grundlage gegeben werden."

Diese Ausführungen in den Materialien zeigen, dass mit der wasserrechtlichen Bauaufsicht ein Instrument zur Überprüfung der Ausführung eines bewilligten Wasserbauvorhabens geschaffen werden sollte, nicht aber ein Instrument für die Behörde zur Überwachung der Durchführung wasserpolizeilicher Aufträge. § 120 WRG 1959 gibt keine Handhabe, eine Bauaufsicht zu bestellen, um Interessenskonflikte zwischen Konsensinhaber und berührten Dritten aus dem Weg zu räumen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006070004.X05

Im RIS seit

18.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten