RS Vwgh 1966/12/5 1182/64

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Veröffentlicht am 05.12.1966
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO NÖ 1883 §113;
BauRallg;
VVG;

Rechtssatz

Ein baupolizeilicher Auftrag, der eine Vollziehungsverfügung ist, muß so bestimmt sein, daß sein Spruch Titel einer Vollstreckungsverfügung sein kann. Er muß daher nicht nur das Baugebrechen beschreiben, sondern auch angeben, in welcher Weise der bauordnungswidrige Zustand zu beseitigen ist. (Hinweis auf E vom 5.12.1951, Zl. 1009/50, VwSlg. 2356 A/1950)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1964001182.X02

Im RIS seit

13.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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