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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein baupolizeilicher Auftrag, der eine Vollziehungsverfügung ist, muß so bestimmt sein, daß sein Spruch Titel einer Vollstreckungsverfügung sein kann. Er muß daher nicht nur das Baugebrechen beschreiben, sondern auch angeben, in welcher Weise der bauordnungswidrige Zustand zu beseitigen ist. (Hinweis auf E vom 5.12.1951, Zl. 1009/50, VwSlg. 2356 A/1950)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1964001182.X02Im RIS seit
13.09.2001Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012