RS Vwgh 1966/12/6 2180/65

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Veröffentlicht am 06.12.1966
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2175/65 E 6. Dezember 1966 VwSlg 3539 F/1966; RS 5

Stammrechtssatz

Ist dem Abgabepflichtigen im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles die Entrichtung der Abgabe (hier der MINERALÖLSTEUER) nicht zuzumuten, so kann er nach dem auch im Abgabenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht rückwirkend zur Zahlung der Abgabe herangezogen werden. *

E 6.12.1966, 2175/65 #5 VwSlg 3539 F/1966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965002180.X05

Im RIS seit

21.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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