RS Vwgh 1966/12/6 2180/65

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Veröffentlicht am 06.12.1966
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/05 Verbrauchsteuern

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2175/65 E 6. Dezember 1966 VwSlg 3539 F/1966; RS 2

Stammrechtssatz

Die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen kann nur soweit gehen, wie es zur objektiven Wahrheitsfindung notwendig ist und darf die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreiten. Diese Grenzen der Zumutbarkeit können bei Selbstbemessung der Abgabe nicht eindeutig und allgemein festgelegt werden. Wo sie liegen, ist vielmehr unter Beachtung aller Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden (Hinweis: Im Beschwerdefall war die Steuerpflicht ua vom Vorliegen bestimmter Verhältnisse beim Vertragspartner abhängig, die MIT SICHERHEIT FESTZUSTELLEN dem Abgabepflichtigen nicht zuzumuten war).

*

E 6.12.1966, 2175/65 #2 VwSlg 3539 F/1966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965002180.X02

Im RIS seit

21.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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