RS Vwgh 1966/12/9 0928/66

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Veröffentlicht am 09.12.1966
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VwFormV 1951;

Rechtssatz

Wenn eine Behörde entgegen den Bestimmungen der Verwaltungsformularverordnung 1951, BGBl. Nr. 219, den von ihr verwendeten "Beschuldigten-Ladungsbescheid" geringfügig abändert, in dem sie im Vordruck bei ungerechtfertigtem Ausbleiben nur die Vollziehung einer Zwangsstrafe in Geld androht und die zwangsweise Vorführung überhaupt nicht anführt, kann darin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Ladungsbescheides nicht erblickt werden.Wenn eine Behörde entgegen den Bestimmungen der Verwaltungsformularverordnung 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 219, den von ihr verwendeten "Beschuldigten-Ladungsbescheid" geringfügig abändert, in dem sie im Vordruck bei ungerechtfertigtem Ausbleiben nur die Vollziehung einer Zwangsstrafe in Geld androht und die zwangsweise Vorführung überhaupt nicht anführt, kann darin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Ladungsbescheides nicht erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000928.X01

Im RIS seit

11.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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