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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs4;Rechtssatz
Der Begriff "Erfüllung des Titelbescheides" kann nicht so eng ausgelegt werden, daß darunter ausschließlich die buchstabengetreue Erfüllung eines Bauauftrages zu verstehen ist, sondern muß darunter auch jede andere Art einer Erfüllung, die den Bauauftrag als solchen gegenstandslos werden läßt, verstanden werden. Entscheidend ist einzig und allein, ob der Verpflichtete eine konkrete Handlung gesetzt hat, die die weitere Erfüllung des ursprünglich erteilten Bauauftrages gegenstandslos werden läßt oder die Erfüllung des Bauauftrages aus Gründen, die außerhalb seiner Einflußsphäre liegen, tatsächlich undurchführbar geworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1964001536.X02Im RIS seit
02.10.2001Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013