RS Vwgh 1966/12/12 1536/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1966
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
VVG §10 Abs2 lita;
VVG;
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Rechtssatz

Der Begriff "Erfüllung des Titelbescheides" kann nicht so eng ausgelegt werden, daß darunter ausschließlich die buchstabengetreue Erfüllung eines Bauauftrages zu verstehen ist, sondern muß darunter auch jede andere Art einer Erfüllung, die den Bauauftrag als solchen gegenstandslos werden läßt, verstanden werden. Entscheidend ist einzig und allein, ob der Verpflichtete eine konkrete Handlung gesetzt hat, die die weitere Erfüllung des ursprünglich erteilten Bauauftrages gegenstandslos werden läßt oder die Erfüllung des Bauauftrages aus Gründen, die außerhalb seiner Einflußsphäre liegen, tatsächlich undurchführbar geworden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1964001536.X02

Im RIS seit

02.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten