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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Krzizek, Dr. Lehne, Dr. Rath und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers Wetzelsberger, über die Beschwerde 1) des Ing. AP in Paris, Frankreich, 2) des Dr. EP in Victoria, Australien, 3) der MR in W, 4) der LM in Teheran, Iran, und 5) des TP in Canoga Park, Californien, alle vertreten durch Dr. Friedrich Grohs, Rechtsanwalt in Wien I, Freyung 7, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15. Mai 1964, Zl. M.Abt. 64-B VII-13/64, betreffend Vollstreckung eines Bauauftrages - Auferlegung eines Kostenvorschusses, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Friedrich Grohs, und des Vertreters der belangten Behörde, Magistragskommissärs Dr. HG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Krzizek, Dr. Lehne, Dr. Rath und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers Wetzelsberger, über die Beschwerde 1) des Ing. AP in Paris, Frankreich, 2) des Dr. EP in Victoria, Australien, 3) der MR in W, 4) der LM in Teheran, Iran, und 5) des TP in Canoga Park, Californien, alle vertreten durch Dr. Friedrich Grohs, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Freyung 7, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15. Mai 1964, Zl. M.Abt. 64-B VII-13/64, betreffend Vollstreckung eines Bauauftrages - Auferlegung eines Kostenvorschusses, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Friedrich Grohs, und des Vertreters der belangten Behörde, Magistragskommissärs Dr. HG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - M.Abt. 36 vom 21. April 1961 wurde den Beschwerdeführern als Eigentümern des Hauses Wien VII, N-gasse 64, aufgetragen:Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - M.Abt. 36 vom 21. April 1961 wurde den Beschwerdeführern als Eigentümern des Hauses Wien römisch sieben, N-gasse 64, aufgetragen:
"1.) binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides die lockeren und absturzgefährlichen Verputzteile der straßenseitigen Überdachung der beiden Turmaufbauten, der Hofschaufläche und rechten Feuermauer des Vordergebäudes sowie der Hofschauflächen des Hintergebäudes beseitigen und
2.) binnen 12 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides den schadhaften Verputz der Straßenschaufläche, der Hofschaufläche und der rechten Feuermauer des Vordergebäudes sowie der Hofschauflächen des Hintergebäudes instandsetzen zu lassen."
Gegen diesen Bescheid, jedoch nur hinsichtlich des unter Punkt 2) erteilten Instandsetzungsauftrages, hatten die Beschwerdeführer Berufung erhoben, die sie jedoch mit Schreiben vom 6. September 1961 wieder zurückzogen. Infolge Nichtbehebung der bescheidmäßig festgestellten Baugebrechen beantragte die M.Abt. 36 am 11. Juni 1962 die Einleitung der Ersatzvornahme. Mit der Androhung der Ersatzvornahme (Zl. M.Abt. 64-E.A. VII-43/62) erfolgte am 24. Juni 1963 die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens. Der daraufhin am 13. Dezember 1963 erlassene Auftrag zur Vorauszahlung der von der M.Abt. 25 mit S 210.000,-- geschätzten Kosten ist in Rechtskraft erwachsen. (Dieser Auftrag erging, obwohl die M.Abt. 25 bereits am 4. Oktober 1963 mitgeteilt hatte, daß der Bauauftrag bereits teilweise - und zwar am Vordertrakt des Gebäudes - erfüllt worden sei und sich dadurch die Kosten um S 150.000,-- auf nunmehr S 60.00,-- vermindert hätten.) Am 7. Jänner 1964 teilte der von den Beschwerdeführern bevollmächtigte Hausverwalter der M.Abt. 64 mit, daß der Vordertrakt des Hauses bereits zur Gänze renoviert worden sei und für den Hintertrakt bereits eine rechtskräftige Abtragungsbewilligung (Bescheid der M.Abt. 36 vom 22. November 1963) vorliege. Er betrachte deshalb die Vorschreibung der Vorauszahlung der Kosten als gegenstandslos. Am 17. März 1964 bestätigte die M.Abt. 36 in einem Schreiben an die M.Abt. 24 die Behauptung der Beschwerdeführer, für den Hintertrakt sei eine Abtragungsbewilligung erteilt worden, teilte aber gleichzeitig mit, daß hievon bisher noch kein Gebrauch gemacht worden sei. Der Grund dafür dürfte darin liegen, daß gegen die Durchführung der Abtragung mietrechtliche Widerstände bestehen, sodaß es fraglich sei, ob von der Bewilligung zur Abtragung des Hintergebäudes überhaupt Gebrauch gemacht werden könne. Abschließend wurde in diesem Scheiben unter Hinweis darauf, daß der Zustand der Schauflächen des Hintergebäudes ein sehr schlechter sei und sohin eine Gefährdung für die Hof- und Gebäudebenützer bestehe, um weitere Durchführung des Vollstreckungsverfahrens ersucht. Mit Bescheid vom 8. April 1964 änderte die M.Abt. 64 ihren Bescheid vom 13. Dezember 1963 in Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG dahin ab, daß anstelle des Betrages von S 210.000,-- nur ein Betrag von S 60.000,-- zur Vorauszahlung vorgeschrieben wurde. Zur Begründung des Bescheides wurde auf die Mitteilung der M.Abt. 36 vom 17. März 1964 verwiesen. In der dagegen eingebrachten Berufung machten die Beschwerdeführer geltend, daß, nachdem die Generalreparaturen des vorderen Gebäudetraktes abgeschlossen seien und für den Hintertrakt eine rechtskräftige Abbruchbewilligung vorliege, eine Ersatzvornahme nicht mehr durchgeführt werden könne.Gegen diesen Bescheid, jedoch nur hinsichtlich des unter Punkt 2) erteilten Instandsetzungsauftrages, hatten die Beschwerdeführer Berufung erhoben, die sie jedoch mit Schreiben vom 6. September 1961 wieder zurückzogen. Infolge Nichtbehebung der bescheidmäßig festgestellten Baugebrechen beantragte die M.Abt. 36 am 11. Juni 1962 die Einleitung der Ersatzvornahme. Mit der Androhung der Ersatzvornahme (Zl. M.Abt. 64-E.A. VII-43/62) erfolgte am 24. Juni 1963 die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens. Der daraufhin am 13. Dezember 1963 erlassene Auftrag zur Vorauszahlung der von der M.Abt. 25 mit S 210.000,-- geschätzten Kosten ist in Rechtskraft erwachsen. (Dieser Auftrag erging, obwohl die M.Abt. 25 bereits am 4. Oktober 1963 mitgeteilt hatte, daß der Bauauftrag bereits teilweise - und zwar am Vordertrakt des Gebäudes - erfüllt worden sei und sich dadurch die Kosten um S 150.000,-- auf nunmehr S 60.00,-- vermindert hätten.) Am 7. Jänner 1964 teilte der von den Beschwerdeführern bevollmächtigte Hausverwalter der M.Abt. 64 mit, daß der Vordertrakt des Hauses bereits zur Gänze renoviert worden sei und für den Hintertrakt bereits eine rechtskräftige Abtragungsbewilligung (Bescheid der M.Abt. 36 vom 22. November 1963) vorliege. Er betrachte deshalb die Vorschreibung der Vorauszahlung der Kosten als gegenstandslos. Am 17. März 1964 bestätigte die M.Abt. 36 in einem Schreiben an die M.Abt. 24 die Behauptung der Beschwerdeführer, für den Hintertrakt sei eine Abtragungsbewilligung erteilt worden, teilte aber gleichzeitig mit, daß hievon bisher noch kein Gebrauch gemacht worden sei. Der Grund dafür dürfte darin liegen, daß gegen die Durchführung der Abtragung mietrechtliche Widerstände bestehen, sodaß es fraglich sei, ob von der Bewilligung zur Abtragung des Hintergebäudes überhaupt Gebrauch gemacht werden könne. Abschließend wurde in diesem Scheiben unter Hinweis darauf, daß der Zustand der Schauflächen des Hintergebäudes ein sehr schlechter sei und sohin eine Gefährdung für die Hof- und Gebäudebenützer bestehe, um weitere Durchführung des Vollstreckungsverfahrens ersucht. Mit Bescheid vom 8. April 1964 änderte die M.Abt. 64 ihren Bescheid vom 13. Dezember 1963 in Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG dahin ab, daß anstelle des Betrages von S 210.000,-- nur ein Betrag von S 60.000,-- zur Vorauszahlung vorgeschrieben wurde. Zur Begründung des Bescheides wurde auf die Mitteilung der M.Abt. 36 vom 17. März 1964 verwiesen. In der dagegen eingebrachten Berufung machten die Beschwerdeführer geltend, daß, nachdem die Generalreparaturen des vorderen Gebäudetraktes abgeschlossen seien und für den Hintertrakt eine rechtskräftige Abbruchbewilligung vorliege, eine Ersatzvornahme nicht mehr durchgeführt werden könne.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 1964 wies die Wiener Landesregierung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 VVG die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, die Reduktion des Kostenvorschusses sei auf Grund einer Mitteilung der M.Abt.25, daß für die Durchführung der noch ausständigen Arbeiten mit S 60.000,-- das Auslangen gefunden werden könne, vorgenommen worden. Seitens der Berufungswerber sei jedoch ein Beweis, daß dieser Kostenermittlung unrichtige Tatsachenannahmen zugrunde lägen, weder angeboten noch erbracht worden. Die Rechtsansicht, die weitere Durchführung der Ersatzvornahme sei unzulässig, weil seitens der M.Abt. 36 eine Abbruchbewilligung allein gewähre niemals einen Rechtsanspruch auf Niederreißung einer Baulichkeit. Weiters sei festzuhalten, daß die Verpflichtung zur Kostenvorauszahlung an sich bereits mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, M.Abt. 64, vom 13. Dezember 1963 rechtskräftig festgestellt worden sei und daher nicht mehr angefochten werden könne.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 1964 wies die Wiener Landesregierung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, VVG die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, die Reduktion des Kostenvorschusses sei auf Grund einer Mitteilung der M.Abt.25, daß für die Durchführung der noch ausständigen Arbeiten mit S 60.000,-- das Auslangen gefunden werden könne, vorgenommen worden. Seitens der Berufungswerber sei jedoch ein Beweis, daß dieser Kostenermittlung unrichtige Tatsachenannahmen zugrunde lägen, weder angeboten noch erbracht worden. Die Rechtsansicht, die weitere Durchführung der Ersatzvornahme sei unzulässig, weil seitens der M.Abt. 36 eine Abbruchbewilligung allein gewähre niemals einen Rechtsanspruch auf Niederreißung einer Baulichkeit. Weiters sei festzuhalten, daß die Verpflichtung zur Kostenvorauszahlung an sich bereits mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, M.Abt. 64, vom 13. Dezember 1963 rechtskräftig festgestellt worden sei und daher nicht mehr angefochten werden könne.
(In den Verwaltungsakten findet sich ferner eine Mitteilung der M.Abt. 36 an die M.Abt. 64 vom 28. September 1964, wonach dem mit Bescheid vom 21. April 1961 bezüglich des Hintertraktes erteilten Instandsetzungsauftrag noch immer nicht entsprochen worden sei.)
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblicken die Beschwerdeführer darin, daß zwar eine Abbruchbewilligung keine Abänderung, Aufhebung oder Nichtigerklärung eines seinerzeitigen Bauauftrages, auf Grund dessen das Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden sei, bedeute, daß sie aber eine ganz neue Rechtslage schaffe, die es ausschließe, den Bauauftrag zu vollstrecken. Eine Abbruchbewilligung stelle materiell eine Abänderung des Bauauftrages dar, auch wenn diese natürliche und denknotwendige Folge weder in den Verfahrensgesetzen noch in der Bauordnung ausdrücklich festgehalten sei. Da ein abgeänderter Bescheid nicht mehr vollstreckt werden könne, sei auch die Ersatzvornahme zur Durchsetzung des Bauauftrages unzulässig. Dieses Beschwerdevorbringen kann, abgesehen davon, daß es schon in sich widerspruchsvoll ist, selbst dann nicht zum Ziele führen, wenn man die Ausführungen der Beschwerdeführer dahin deuten wollte, daß die Vollstreckung eines Bauauftrages nach § 10 Abs. 2 lit. a VVG dann unzulässig sei, wenn vom Verpflichteten eine Bewilligung zum Abbruch eines Gebäudes nach § 60 Abs. 1 lit. e der Bauordnung für Wien erwirkt worden ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt entschieden (vgl. das Erkenntnis vom 29. September 1960, Slg. N.F. Nr. 5381 u.a.), daß eine Unzulässigkeit der Vollstreckung nur vorliegt, wenn der Verpflichtete behauptet, daß kein entsprechender Titelbescheid vorliege, daß ein solcher ihm gegenüber nicht wirksam sei oder daß der Verpflichtete innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens dem Titelbescheid bereits entsprochen habe. Daß die beiden ersten Voraussetzungen, die eine Vollstreckung unzulässig erscheinen lassen, im konkreten Fall nicht gegeben sind, ist nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten vollkommen klar. Fraglich kann daher überhaupt nur sein, ob nicht etwa der dritte Fall, der eine Vollstreckung unzulässig erscheinen läßt, daß nämlich der Verpflichtete bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens dem Titelbescheid bereits entsprochen hat, gegeben sein könnte. Dies deshalb, weil der Begriff "Erfüllung des Titelbescheides" nicht so eng ausgelegt werden kann, daß darunter ausschließlich die buchstabengetreue Erfüllung des Bauauftrages zu verstehen ist, sondern darunter auch jede andere Art einer Erfüllung, die den Bauauftrag als solchen gegenstandslos werden läßt, verstanden werden muß. Entscheidend ist aber auch hier einzig und allein, ob der Verpflichtete eine konkrete Handlung gesetzt hat, die die weitere Erfüllung des ursprünglich erteilten Bauauftrages gegenstandslos werden läßt oder die Erfüllung des Bauauftrages aus Gründen, die außerhalb seiner Einflußsphäre liegen, tatsächlich undurchführbar geworden ist. Die Beschwerdeführer behaupten nun, daß sie mit der Erwirkung einer baubehördlichen Abbruchbewilligung eine solche Handlung gesetzt hätten. Diese Auffassung ist unrichtig. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß die Stellung eines Antrages und die bescheidmäßige Erteilung einer Abbruchbewilligung rechtliche Voraussetzung dafür ist, den erteilten Bauauftrag auf Instandsetzung in anderer Weise zu erfüllen. Darüber hinaus kommt aber einer solchen Abbruchbewilligung keine Bedeutung zu. Dies aus folgenden Gründen: während nämlich ein baupolizeilicher Auftrag, darunter etwa auch ein Abtragungsauftrag, den Verpflichteten zwingt, bestimmte im Bescheid aufgezählte Bauarbeiten innerhalb einer ebenfalls bescheidmäßig bestimmten Frist durchzuführen, erwachsen aus einem Bescheid, mit dem eine Abbruchbewilligung erteilt wird, der antragstellenden Partei überhaupt keine mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Verpflichtungen. Die einzige Sanktion, die das Gesetz, die Wiener Bauordnung, hiezu enthält, ist § 74 Abs. 1, der besagt, daß die Baubewilligung - eine Abbruchbewilligung ist eine Baubewilligung - unwirksam wird, wenn binnen zwei Jahren, vom Tage ihrer Rechtskraft gerechnet, mit dem Abbruch nicht begonnen oder diese Maßnahme nicht innerhalb zweier Jahre nach Abbruchsbeginn vollendet wird. (Die weiteren, im § 74 WBO enthaltenen Sonderbestimmungen sind für den Beschwerdefall bedeutungslos.) Allein aus dem Unterschied der Durchsetzbarkeit von "baupolizeilichen (Abtragungs- oder Instandsetzungs)Aufträgen" gegenüber "baupolizeilichen (Abbruch)Bewilligungen" ergibt sich bereits klar, daß letztere allein ohne das aktive weitere Handeln der daraus berechtigten Personen nicht imstande sein können, die ersteren unwirksam zu machen. Rechtlich entscheidend kann daher bei einer Abbruchbewilligung nicht diese selbst, sondern nur deren Verwirklichung sein. (Vgl. in diesem Sinne auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 1965, Zl. 425, 426, 956, 1549, 1550, 1684 und 2045/64, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird.) Nur wenn der bewilligte Abbruch durchgeführt wird, kann der Zustand entstehen, der die Vollstreckung eines Instandsetzungsauftrages rechtlich unzulässig macht. Instandsetzungsaufträge werden erteilt, um Baugebrechen zu beseitigen. Wird das ganze Bauwerk beseitigt, wird damit auch das ihm anhaftende Baugebrechen aus der Welt geschafft und damit dem erteilten Bauauftrag, wenn auch in anderer Weise als bescheidmäßig aufgetragen, entsprochen. Läge dieser Fall vor, dann würde sich die Vollstreckung eines Instandsetzungsbescheides als unzulässig erweisen. Dieser Fall war aber bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eindeutig nicht gegeben. Dies geht allein schon aus der im Sachverhalt erwähnten Feststellung der M.Abt. 36 vom 28. September 1964, die 4 1/2 Monate nach Erlassung des angefochtenen Bescheides getroffen worden ist, hervor. Damit ist aber erwiesen, daß die Beschwerdeführer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Handlung gesetzt haben, die die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens zum Bescheid der M.Abt. 36 vom 21. April 1961 unzulässig gemacht hätte. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor. Aus dem oben über die Rechtsnatur einer Abbruchbewilligung Gesagten ergibt sich aber auch schon, daß die dem angefochtenen Bescheid angelasteten Verfahrensmängel nicht gegeben sein können. Diese erblicken die Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde nicht erhoben habe, welche Hindernisse der Verwirklichung der den Beschwerdeführern erteilten Abbruchbewilligung entgegenstehen. Dazu ist lediglich zu sagen, daß vom Standpunkt der Baubehörde der Verwirklichung der erteilten Abbruchbewilligung überhaupt keine Hindernisse entgegenstanden, da diese ansonsten nicht erteilt worden wäre. Wenn sich der Durchführung des Abbruches andere, offenbar zivilrechtliche Hindernisse entgegengestellt haben, so waren diese für die belangte Behörde völlig unbeachtlich. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblicken die Beschwerdeführer darin, daß zwar eine Abbruchbewilligung keine Abänderung, Aufhebung oder Nichtigerklärung eines seinerzeitigen Bauauftrages, auf Grund dessen das Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden sei, bedeute, daß sie aber eine ganz neue Rechtslage schaffe, die es ausschließe, den Bauauftrag zu vollstrecken. Eine Abbruchbewilligung stelle materiell eine Abänderung des Bauauftrages dar, auch wenn diese natürliche und denknotwendige Folge weder in den Verfahrensgesetzen noch in der Bauordnung ausdrücklich festgehalten sei. Da ein abgeänderter Bescheid nicht mehr vollstreckt werden könne, sei auch die Ersatzvornahme zur Durchsetzung des Bauauftrages unzulässig. Dieses Beschwerdevorbringen kann, abgesehen davon, daß es schon in sich widerspruchsvoll ist, selbst dann nicht zum Ziele führen, wenn man die Ausführungen der Beschwerdeführer dahin deuten wollte, daß die Vollstreckung eines Bauauftrages nach Paragraph 10, Absatz 2, Litera a, VVG dann unzulässig sei, wenn vom Verpflichteten eine Bewilligung zum Abbruch eines Gebäudes nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera e, der Bauordnung für Wien erwirkt worden ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt entschieden vergleiche , das Erkenntnis vom 29. September 1960, Slg. N.F. Nr. 5381 u.a.), daß eine Unzulässigkeit der Vollstreckung nur vorliegt, wenn der Verpflichtete behauptet, daß kein entsprechender Titelbescheid vorliege, daß ein solcher ihm gegenüber nicht wirksam sei oder daß der Verpflichtete innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens dem Titelbescheid bereits entsprochen habe. Daß die beiden ersten Voraussetzungen, die eine Vollstreckung unzulässig erscheinen lassen, im konkreten Fall nicht gegeben sind, ist nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten vollkommen klar. Fraglich kann daher überhaupt nur sein, ob nicht etwa der dritte Fall, der eine Vollstreckung unzulässig erscheinen läßt, daß nämlich der Verpflichtete bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens dem Titelbescheid bereits entsprochen hat, gegeben sein könnte. Dies deshalb, weil der Begriff "Erfüllung des Titelbescheides" nicht so eng ausgelegt werden kann, daß darunter ausschließlich die buchstabengetreue Erfüllung des Bauauftrages zu verstehen ist, sondern darunter auch jede andere Art einer Erfüllung, die den Bauauftrag als solchen gegenstandslos werden läßt, verstanden werden muß. Entscheidend ist aber auch hier einzig und allein, ob der Verpflichtete eine konkrete Handlung gesetzt hat, die die weitere Erfüllung des ursprünglich erteilten Bauauftrages gegenstandslos werden läßt oder die Erfüllung des Bauauftrages aus Gründen, die außerhalb seiner Einflußsphäre liegen, tatsächlich undurchführbar geworden ist. Die Beschwerdeführer behaupten nun, daß sie mit der Erwirkung einer baubehördlichen Abbruchbewilligung eine solche Handlung gesetzt hätten. Diese Auffassung ist unrichtig. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß die Stellung eines Antrages und die bescheidmäßige Erteilung einer Abbruchbewilligung rechtliche Voraussetzung dafür ist, den erteilten Bauauftrag auf Instandsetzung in anderer Weise zu erfüllen. Darüber hinaus kommt aber einer solchen Abbruchbewilligung keine Bedeutung zu. Dies aus folgenden Gründen: während nämlich ein baupolizeilicher Auftrag, darunter etwa auch ein Abtragungsauftrag, den Verpflichteten zwingt, bestimmte im Bescheid aufgezählte Bauarbeiten innerhalb einer ebenfalls bescheidmäßig bestimmten Frist durchzuführen, erwachsen aus einem Bescheid, mit dem eine Abbruchbewilligung erteilt wird, der antragstellenden Partei überhaupt keine mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Verpflichtungen. Die einzige Sanktion, die das Gesetz, die Wiener Bauordnung, hiezu enthält, ist Paragraph 74, Absatz eins,, der besagt, daß die Baubewilligung - eine Abbruchbewilligung ist eine Baubewilligung - unwirksam wird, wenn binnen zwei Jahren, vom Tage ihrer Rechtskraft gerechnet, mit dem Abbruch nicht begonnen oder diese Maßnahme nicht innerhalb zweier Jahre nach Abbruchsbeginn vollendet wird. (Die weiteren, im Paragraph 74, WBO enthaltenen Sonderbestimmungen sind für den Beschwerdefall bedeutungslos.) Allein aus dem Unterschied der Durchsetzbarkeit von "baupolizeilichen (Abtragungs- oder Instandsetzungs)Aufträgen" gegenüber "baupolizeilichen (Abbruch)Bewilligungen" ergibt sich bereits klar, daß letztere allein ohne das aktive weitere Handeln der daraus berechtigten Personen nicht imstande sein können, die ersteren unwirksam zu machen. Rechtlich entscheidend kann daher bei einer Abbruchbewilligung nicht diese selbst, sondern nur deren Verwirklichung sein. (Vgl. in diesem Sinne auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 1965, Zl. 425, 426, 956, 1549, 1550, 1684 und 2045/64, auf das unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird.) Nur wenn der bewilligte Abbruch durchgeführt wird, kann der Zustand entstehen, der die Vollstreckung eines Instandsetzungsauftrages rechtlich unzulässig macht. Instandsetzungsaufträge werden erteilt, um Baugebrechen zu beseitigen. Wird das ganze Bauwerk beseitigt, wird damit auch das ihm anhaftende Baugebrechen aus der Welt geschafft und damit dem erteilten Bauauftrag, wenn auch in anderer Weise als bescheidmäßig aufgetragen, entsprochen. Läge dieser Fall vor, dann würde sich die Vollstreckung eines Instandsetzungsbescheides als unzulässig erweisen. Dieser Fall war aber bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eindeutig nicht gegeben. Dies geht allein schon aus der im Sachverhalt erwähnten Feststellung der M.Abt. 36 vom 28. September 1964, die 4 1/2 Monate nach Erlassung des angefochtenen Bescheides getroffen worden ist, hervor. Damit ist aber erwiesen, daß die Beschwerdeführer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Handlung gesetzt haben, die die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens zum Bescheid der M.Abt. 36 vom 21. April 1961 unzulässig gemacht hätte. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor. Aus dem oben über die Rechtsnatur einer Abbruchbewilligung Gesagten ergibt sich aber auch schon, daß die dem angefochtenen Bescheid angelasteten Verfahrensmängel nicht gegeben sein können. Diese erblicken die Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde nicht erhoben habe, welche Hindernisse der Verwirklichung der den Beschwerdeführern erteilten Abbruchbewilligung entgegenstehen. Dazu ist lediglich zu sagen, daß vom Standpunkt der Baubehörde der Verwirklichung der erteilten Abbruchbewilligung überhaupt keine Hindernisse entgegenstanden, da diese ansonsten nicht erteilt worden wäre. Wenn sich der Durchführung des Abbruches andere, offenbar zivilrechtliche Hindernisse entgegengestellt haben, so waren diese für die belangte Behörde völlig unbeachtlich. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Wien, am 12. Dezember 1966
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1964001536.X00Im RIS seit
02.10.2001Zuletzt aktualisiert am
09.01.2013