RS Vwgh 2006/9/28 2006/07/0045

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §31 Abs2 Z2;
VerpackV 1996 §11 Abs3 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei § 11 Abs 3 Z 2 VerpackV 1996 handelt es sich um eine Vorschrift, wie das System seine Tarife zu gestalten hat; sie besagt aber nichts darüber, ob für "Nachlaufmengen" eine passive Rechnungsabgrenzung gebildet werden darf. Ein auf § 31 Abs 2 Z 2 AWG 2002 iVm § 11 Abs 3 Z 2 VerpackV 1996 gestützter Auftrag zur Auflösung der passiven Rechnungsabgrenzung für Nachlaufmengen ist daher unzulässig.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006070045.X03

Im RIS seit

18.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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