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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §31 Abs2 Z2;Rechtssatz
Bei § 11 Abs 3 Z 2 VerpackV 1996 handelt es sich um eine Vorschrift, wie das System seine Tarife zu gestalten hat; sie besagt aber nichts darüber, ob für "Nachlaufmengen" eine passive Rechnungsabgrenzung gebildet werden darf. Ein auf § 31 Abs 2 Z 2 AWG 2002 iVm § 11 Abs 3 Z 2 VerpackV 1996 gestützter Auftrag zur Auflösung der passiven Rechnungsabgrenzung für Nachlaufmengen ist daher unzulässig.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070045.X03Im RIS seit
18.10.2006Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015