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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z7;Rechtssatz
Der in § 49 Abs 3 Ziff 7 ASVG verwendete Ausdruck "nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen" darf nicht extensiv ausgelegt werden und es sind darunter nicht alle jene Beträge zu verstehen die in irgendwelchen Zusammenhang mit nicht verbrauchtem Urlaub bei Auflösung des Dienstverhältnisses an den Dienstnehmer geleistet werden, sondern - soweit es sich um Arbeiter handelt - nur solche Beträge, die im § 8 des Arbeitsurlaubsgesetzes 1959 ausdrücklich als Urlaubsabfindungen bezeichnet sind.Der in Paragraph 49, Absatz 3, Ziff 7 ASVG verwendete Ausdruck "nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen" darf nicht extensiv ausgelegt werden und es sind darunter nicht alle jene Beträge zu verstehen die in irgendwelchen Zusammenhang mit nicht verbrauchtem Urlaub bei Auflösung des Dienstverhältnisses an den Dienstnehmer geleistet werden, sondern - soweit es sich um Arbeiter handelt - nur solche Beträge, die im Paragraph 8, des Arbeitsurlaubsgesetzes 1959 ausdrücklich als Urlaubsabfindungen bezeichnet sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966001364.X02Im RIS seit
22.03.2002