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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z7;Rechtssatz
Die an einen Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses gewährte Urlaubsentschädigung für ohne Verschulden des Dienstnehmers nicht verbrauchten Urlaub aus früheren Dienstjahren ist zwar nicht als Urlaubsaufwendung iSd § 8 des Arbeitsurlaubsgesetzes 1959 zu werten und kann daher nicht unter dem Begriff "nach gesetzlichen Vorschriften gewährte Urlaubsabfindungen" subsumiert werden, doch ist sie ganz allgemein zu den "Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses (Lohnverhältnisses) gewährt werden," zu zählen und daher beitragsfrei (Hinweis Urteil des OGH vom 27.4.1965, 4 0b 52/65, Slg arbeitsrechtliche Entscheidung Nr. 8080).Die an einen Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses gewährte Urlaubsentschädigung für ohne Verschulden des Dienstnehmers nicht verbrauchten Urlaub aus früheren Dienstjahren ist zwar nicht als Urlaubsaufwendung iSd Paragraph 8, des Arbeitsurlaubsgesetzes 1959 zu werten und kann daher nicht unter dem Begriff "nach gesetzlichen Vorschriften gewährte Urlaubsabfindungen" subsumiert werden, doch ist sie ganz allgemein zu den "Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses (Lohnverhältnisses) gewährt werden," zu zählen und daher beitragsfrei (Hinweis Urteil des OGH vom 27.4.1965, 4 0b 52/65, Slg arbeitsrechtliche Entscheidung Nr. 8080).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966001364.X01Im RIS seit
22.03.2002