Index
43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
AlVG 1958 §1 Abs2 lita;Rechtssatz
Für den Beginn der Versicherungspflicht eines zeitverpflichteten Soldaten des österreichischen Bundesheeres in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung ist der Tag der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und nicht der Tag des Dienstantrittes maßgebend. Zeitverpflichtete Soldaten unterliegen jedoch nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000161.X01Im RIS seit
10.12.2001