RS Vwgh 1966/12/15 1007/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1966
beobachten
merken

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der konkreten Frage, welcher Betrag bei einer Vermögensumwandlung (hier: Verkauf des landwirtschaftlichen Betriebes und in der Folge Errichtung eines Eigenheimes zur Befriedigung des eigenen Wohnbedarfes) vor der Ermittlung des Zinsertrages des Kapitals zum Zwecke der Feststellung des Einkommens nach § 13 für die Errichtung einer Wohngelegenheit abzusetzen ist, kommt es nicht darauf an, ob der zu schaffende Wohnraum, der jedoch der Größe der Familie und den örtlichen Gegebenheiten entsprechen muß, in einer Eigentumswohnung oder in einem Einfamilienhaus besteht (Hinweis E 29.1.1965, 1357/64).Bei der Beurteilung der konkreten Frage, welcher Betrag bei einer Vermögensumwandlung (hier: Verkauf des landwirtschaftlichen Betriebes und in der Folge Errichtung eines Eigenheimes zur Befriedigung des eigenen Wohnbedarfes) vor der Ermittlung des Zinsertrages des Kapitals zum Zwecke der Feststellung des Einkommens nach Paragraph 13, für die Errichtung einer Wohngelegenheit abzusetzen ist, kommt es nicht darauf an, ob der zu schaffende Wohnraum, der jedoch der Größe der Familie und den örtlichen Gegebenheiten entsprechen muß, in einer Eigentumswohnung oder in einem Einfamilienhaus besteht (Hinweis E 29.1.1965, 1357/64).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966001007.X01

Im RIS seit

08.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten