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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1064/63 E 28. November 1963 RS 1Stammrechtssatz
Wurde in einem Überleitungsbescheid nur gesagt, daß der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit "auf Grund der im früheren Versorgungsverfahren eingeholten fachlichen Gutachten ermittelt" wurde, so kann nicht angenommen werden, damit seien nur jene Gutachten gemeint, die der letzten Rentenbemessung vor der Überleitung zugrunde lagen. Ergibt sich etwa aus der Formulierung der Dienstbeschädigung, daß die Ergebnisse von Ermittlungsverfahren, die über Neubemessungsanträge abgeführt wurden, vor Augen standen, so ist anzunehmen, daß jene Befunde Grundlage der Überleitung waren, auf denen diese Bezeichnungen beruhen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1964000143.X01Im RIS seit
19.06.2001