RS Vwgh 1966/12/16 1673/65

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Veröffentlicht am 16.12.1966
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer (ein Rechtsanwalt) hatte behauptet, von einem Klienten ein Darlehen zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten erhalten zu haben, und verweigerte unter Berufung auf seine Verschwiegenheitspflicht jede Auskunft über die Person des Darlehensgebers; das Erkenntnis läßt dahingestellt, ob der Beschwerdeführer sich mit Recht auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen hat, weil diese Frage für die Schätzungsbefugnis der Behörde ohne Bedeutung war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001673.X01

Im RIS seit

19.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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