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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Der Beschwerdeführer (ein Rechtsanwalt) hatte behauptet, von einem Klienten ein Darlehen zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten erhalten zu haben, und verweigerte unter Berufung auf seine Verschwiegenheitspflicht jede Auskunft über die Person des Darlehensgebers; das Erkenntnis läßt dahingestellt, ob der Beschwerdeführer sich mit Recht auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen hat, weil diese Frage für die Schätzungsbefugnis der Behörde ohne Bedeutung war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001673.X01Im RIS seit
19.10.2001