RS Vwgh 1966/12/16 1070/65

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Veröffentlicht am 16.12.1966
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33 Bewertungsrecht

Beachte

y11171; yk11647

Rechtssatz

Pensionszusagen des Arbeitgebers sind aufschiebend bedingte Lasten, dh die Entstehung der Last ist vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig. Sie sind nach § 6 BewG 1955 bei Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes (§ 64 Abs 1 BewG 1955) nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 22.4.1966, 332/65).Pensionszusagen des Arbeitgebers sind aufschiebend bedingte Lasten, dh die Entstehung der Last ist vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig. Sie sind nach Paragraph 6, BewG 1955 bei Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes (Paragraph 64, Absatz eins, BewG 1955) nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 22.4.1966, 332/65).

*

E 16.12.1966, 1070/65 #1;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001070.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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