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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §18 Abs4;Beachte
Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal: VfGH 1. Juli 1955, B 57/55, VfSlg 2863/55; Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2615/79 E VS 2. Juli 1980 VwSlg 10192 A/1980 RS 1; (RIS: abwh)Rechtssatz
Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt vor, wenn zwar der in einer Angelegenheit des Art 11 (hier Straßenpolizei) ergangene Bescheid mit den Worten "Die .... Landesregierung" beginnt, dann aber mit "Für den Landeshauptmann" unterfertigt wurde.Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt vor, wenn zwar der in einer Angelegenheit des Artikel 11, (hier Straßenpolizei) ergangene Bescheid mit den Worten "Die .... Landesregierung" beginnt, dann aber mit "Für den Landeshauptmann" unterfertigt wurde.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966001472.X01Im RIS seit
22.03.2002