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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §93 Abs1;Rechtssatz
Die Pflicht zur Säuberung des Gehsteigs bzw Gehwegs iSd § 93 Abs 1 StVO ist nicht schon bei jeder Verunreinigung gegeben; es muß vielmehr eine Verunreinigung vorliegen, die dem Zweck dieser Vorschrift, nämlich den Fußgängerverkehr von wesentlichen Behinderungen und Gefahren freizuhalten, zuwiderläuft. Die bloße Feststellung der Behörde, der Gehsteig war durch Sand und Staub verunreinigt, reicht daher nicht aus um prüfen zu können, ob es sich um eine Verunreinigung in diesem Sinne handelt (Hinweis E 6.7.1965, 0657/64).Die Pflicht zur Säuberung des Gehsteigs bzw Gehwegs iSd Paragraph 93, Absatz eins, StVO ist nicht schon bei jeder Verunreinigung gegeben; es muß vielmehr eine Verunreinigung vorliegen, die dem Zweck dieser Vorschrift, nämlich den Fußgängerverkehr von wesentlichen Behinderungen und Gefahren freizuhalten, zuwiderläuft. Die bloße Feststellung der Behörde, der Gehsteig war durch Sand und Staub verunreinigt, reicht daher nicht aus um prüfen zu können, ob es sich um eine Verunreinigung in diesem Sinne handelt (Hinweis E 6.7.1965, 0657/64).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000311.X03Im RIS seit
13.09.2001