RS Vwgh 1966/12/19 0311/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1966
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §93 Abs1;
  1. StVO 1960 § 93 heute
  2. StVO 1960 § 93 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 93 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 93 gültig von 01.07.1983 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

§ 93 Abs 1 StVO unterscheidet weder öffentliche und private Anrainer, noch enthält diese Gesetzesstelle hinsichtlich der Länge der zu säubernden Grundflächen und der Kulturgattung der betreffenden Grundstücke einschränkende Bestimmungen. Wesentlich ist, daß diese Liegenschaften innerhalb des durch Ortstafeln gekennzeichneten Ortsgebietes liegen.Paragraph 93, Absatz eins, StVO unterscheidet weder öffentliche und private Anrainer, noch enthält diese Gesetzesstelle hinsichtlich der Länge der zu säubernden Grundflächen und der Kulturgattung der betreffenden Grundstücke einschränkende Bestimmungen. Wesentlich ist, daß diese Liegenschaften innerhalb des durch Ortstafeln gekennzeichneten Ortsgebietes liegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000311.X02

Im RIS seit

13.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten