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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §93 Abs1;Rechtssatz
§ 93 Abs 1 StVO unterscheidet weder öffentliche und private Anrainer, noch enthält diese Gesetzesstelle hinsichtlich der Länge der zu säubernden Grundflächen und der Kulturgattung der betreffenden Grundstücke einschränkende Bestimmungen. Wesentlich ist, daß diese Liegenschaften innerhalb des durch Ortstafeln gekennzeichneten Ortsgebietes liegen.Paragraph 93, Absatz eins, StVO unterscheidet weder öffentliche und private Anrainer, noch enthält diese Gesetzesstelle hinsichtlich der Länge der zu säubernden Grundflächen und der Kulturgattung der betreffenden Grundstücke einschränkende Bestimmungen. Wesentlich ist, daß diese Liegenschaften innerhalb des durch Ortstafeln gekennzeichneten Ortsgebietes liegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000311.X02Im RIS seit
13.09.2001