RS Vwgh 1966/12/19 0311/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1966
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §93 Abs1;
  1. StVO 1960 § 93 heute
  2. StVO 1960 § 93 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 93 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 93 gültig von 01.07.1983 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0657/64 E 6. Juli 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Der Zweck der Bestimmung des § 93 Abs 1 leg cit geht dahin, den Fußgängerverkehr an diesen Stellen von wesentlichen Behinderungen und Gefahren, die sich durch Schnee, Eis und Verunreinigungen ergeben können, freizuhalten. diese gesetzliche Verpflichtung erstreckt sich auf ein 1 m breite Straßenfläche entlang dem Straßenrand, ohne Rücksicht darauf, ob durch diese Fläche auch die Fahrbahn miterfaßt oder - wenn ein Gehsteig oder Gehweg nicht vorhanden ist - sogar allein erfaßt wird. Andernfalls würde der Zweck dieser Vorschrift nicht erfüllt werden. eine solche Verpflichtung wird auch neu begründet, wenn ein Gehsteig, z. B. anläßlich der Verbreiterung der Fahrbahn, beseitigt worden ist. Für die bestehende Verpflichtung der Anrainer ist dabei ebenso ohne Einfluß, ob der Kostenaufwand für die Reinigung des Fahrbahnteiles größer ist als für die Reinigung des Gehsteiges, wie für die Frage, ob früher an der betreffenden Stelle ein Gehsteig vorhanden war und erst im Nachhinein entfernt worden ist.Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 93, Absatz eins, leg cit geht dahin, den Fußgängerverkehr an diesen Stellen von wesentlichen Behinderungen und Gefahren, die sich durch Schnee, Eis und Verunreinigungen ergeben können, freizuhalten. diese gesetzliche Verpflichtung erstreckt sich auf ein 1 m breite Straßenfläche entlang dem Straßenrand, ohne Rücksicht darauf, ob durch diese Fläche auch die Fahrbahn miterfaßt oder - wenn ein Gehsteig oder Gehweg nicht vorhanden ist - sogar allein erfaßt wird. Andernfalls würde der Zweck dieser Vorschrift nicht erfüllt werden. eine solche Verpflichtung wird auch neu begründet, wenn ein Gehsteig, z. B. anläßlich der Verbreiterung der Fahrbahn, beseitigt worden ist. Für die bestehende Verpflichtung der Anrainer ist dabei ebenso ohne Einfluß, ob der Kostenaufwand für die Reinigung des Fahrbahnteiles größer ist als für die Reinigung des Gehsteiges, wie für die Frage, ob früher an der betreffenden Stelle ein Gehsteig vorhanden war und erst im Nachhinein entfernt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000311.X01

Im RIS seit

13.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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