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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AgrVG §9 Abs2 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/07/0189 E 27. April 2006 RS 2(Hier nur vierter und fünfter Satz; komplexe rechtliche Situation bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Antrages der Bf bzw. der Berufungslegitimation des Mitbeteiligten, sodass nicht die Rede davon sein kann, dass die Unzulässigkeit der Antragstellung "bereits von vornherein offen zu Tage lag." Die belBeh hätte daher eine Verhandlung unter Zuziehung der Parteien durchführen müssen; die Nichtbeiziehung der Parteien zur mündlichen Verhandlung widersprach dem Gesetz.)Stammrechtssatz
§ 9 Abs 2 Z 2 AgrVG spricht nicht von der Unzulässigkeit eines Berufungsantrages sondern allgemein von der Unzulässigkeit des "Parteienbegehrens". Der erste der beiden früher im Gesetz ausdrücklich genannten Gründe einer Unzulässigkeit, der durch die Neuformulierung "offenbar unzulässig" erfasst werden sollte, nämlich die "Einwendung der entschiedenen Sache" bezieht sich (auch) auf die Zulässigkeit des das Verfahren initiierenden Antrages und nicht (nur) auf die Zulässigkeit des Berufungsantrags. Unter "offenbarer Unzulässigkeit des Parteienbegehrens" ist daher nicht nur die offenbare Unzulässigkeit eines Berufungsantrages, sondern auch des das Verfahren initiierenden Antrages selbst gemeint. § 9 Abs 2 Z 2 AgrVG stellt darauf ab, dass die Unzulässigkeit "offenbar" ist. Eine solche Unzulässigkeit des Parteienbegehrens muss ohne weit gehende Ermittlungen oder tief schürfende rechtliche Erwägungen bereits von vorneherein offen zu Tage liegen. Dies könnte gegebenenfalls auch dann der Fall sein, wenn die Agrarbehörde erster Instanz - zB in unrichtiger Beurteilung der Rechtslage - nicht von der Unzulässigkeit des Antrages ausgegangen ist.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeAuslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070125.X01Im RIS seit
01.11.2006Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017