RS Vwgh 2006/9/28 2005/07/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2006
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §68 Abs1;
GSGG §1 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0118 E 28. April 1992 RS 1(hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Bringungsrechte sind Realrechte und berechtigen bzw belasten den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke, zu deren Gunsten bzw zu deren Lasten ein Bringungsrecht eingeräumt ist. Der das Bringungsrecht einräumende Bescheid entfaltet damit dingliche Wirkung, dh, daß der jeweilige Eigentümer der berechtigten bzw belasteten Liegenschaft Berechtigter bzw Verpflichteter ist. Daraus folgt weiters, daß durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers der berechtigten bzw belasteten Liegenschaft die durch einen solchen Bescheid begründeten Rechte und Pflichten nicht berührt werden. Die Pflichten aus dem Auftrag zur Beseitigung eines Hindernisses im Bereich der Bringungstrasse treffen daher den Rechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum. Er ist Adressat des Kostenvorauszahlungsauftrages zur Ersatzvornahme.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070010.X04

Im RIS seit

23.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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