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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §226 Abs3 idF vor 1962/013;Rechtssatz
Es widerspricht nicht dem Gesetz, wenn die Behörde, ohne zu prüfen, ob ein Fall besonderer Härte vorliegt, angesichts der festgestellten Einkommenssituation des Bf sich zu einem Vorgehen im Sinne seines Antrages gem § 226 Abs 3 nicht veranlasst sieht (Hinweis E 6.10.1964, 782/64).Es widerspricht nicht dem Gesetz, wenn die Behörde, ohne zu prüfen, ob ein Fall besonderer Härte vorliegt, angesichts der festgestellten Einkommenssituation des Bf sich zu einem Vorgehen im Sinne seines Antrages gem Paragraph 226, Absatz 3, nicht veranlasst sieht (Hinweis E 6.10.1964, 782/64).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966001243.X01Im RIS seit
18.03.2002