RS Vwgh 1966/12/21 1243/66

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Veröffentlicht am 21.12.1966
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §226 Abs3 idF vor 1962/013;
  1. ASVG § 226 heute
  2. ASVG § 226 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  3. ASVG § 226 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Es widerspricht nicht dem Gesetz, wenn die Behörde, ohne zu prüfen, ob ein Fall besonderer Härte vorliegt, angesichts der festgestellten Einkommenssituation des Bf sich zu einem Vorgehen im Sinne seines Antrages gem § 226 Abs 3 nicht veranlasst sieht (Hinweis E 6.10.1964, 782/64).Es widerspricht nicht dem Gesetz, wenn die Behörde, ohne zu prüfen, ob ein Fall besonderer Härte vorliegt, angesichts der festgestellten Einkommenssituation des Bf sich zu einem Vorgehen im Sinne seines Antrages gem Paragraph 226, Absatz 3, nicht veranlasst sieht (Hinweis E 6.10.1964, 782/64).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966001243.X01

Im RIS seit

18.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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