RS Vwgh 1966/12/21 0649/66

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Veröffentlicht am 21.12.1966
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Im Zeitpunkte der Einbringung eines Ansuchens im Dienstwege ist die oberste Behörde iSd § 27 VwGG 1965 nur dann als angerufen anzusehen, wenn sie in der Eingabe benannt wurde. Wurde die Eingabe ohne eine solche Benennung nach § 6 Abs 1 AVG 1950 an die oberste Behörde weitergeleitet, so gilt die Behörde erst im Zeitpunkte des Einlanges der Eingabe bei ihr als angerufen.Im Zeitpunkte der Einbringung eines Ansuchens im Dienstwege ist die oberste Behörde iSd Paragraph 27, VwGG 1965 nur dann als angerufen anzusehen, wenn sie in der Eingabe benannt wurde. Wurde die Eingabe ohne eine solche Benennung nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1950 an die oberste Behörde weitergeleitet, so gilt die Behörde erst im Zeitpunkte des Einlanges der Eingabe bei ihr als angerufen.

Schlagworte

Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000649.X01

Im RIS seit

04.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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