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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Im Zeitpunkte der Einbringung eines Ansuchens im Dienstwege ist die oberste Behörde iSd § 27 VwGG 1965 nur dann als angerufen anzusehen, wenn sie in der Eingabe benannt wurde. Wurde die Eingabe ohne eine solche Benennung nach § 6 Abs 1 AVG 1950 an die oberste Behörde weitergeleitet, so gilt die Behörde erst im Zeitpunkte des Einlanges der Eingabe bei ihr als angerufen.Im Zeitpunkte der Einbringung eines Ansuchens im Dienstwege ist die oberste Behörde iSd Paragraph 27, VwGG 1965 nur dann als angerufen anzusehen, wenn sie in der Eingabe benannt wurde. Wurde die Eingabe ohne eine solche Benennung nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1950 an die oberste Behörde weitergeleitet, so gilt die Behörde erst im Zeitpunkte des Einlanges der Eingabe bei ihr als angerufen.
Schlagworte
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000649.X01Im RIS seit
04.02.2002Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014