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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des OX in W gegen das Bundesministerium für Inneres, betreffend Mehrleistungsvergütung nach § 18 Gehaltsgesetz 1956, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des OX in W gegen das Bundesministerium für Inneres, betreffend Mehrleistungsvergütung nach Paragraph 18, Gehaltsgesetz 1956, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der bis 1. Dezember 1965 dem Personalstand der Bundespolizeidirektion Wien als Polizeiwachmann angehörte, wurde nach Ablegung der Beamtenmatura (17. November 1958) und der Verwaltungsdienstprüfung B (13. Juli 1962) mit Wirksamkeit vom 1. September 1963 dem Landesarbeitsamt Wien zur Dienstleitung zugeteilt. Nach Durchführung einer Einschulung wurde er seit dem 18. Jänner 1964 bei dem zum Bereiche des vorerwähnten Landesarbeitsamtes Wien gehörenden Arbeitsamt Jugendliche als selbständiger Berufsberater verwendet. Bis zu seiner Überstellung auf einen Dienstposten des Gehobenen Verwaltungsdienstes im Bereich des Landesarbeitsamtes Wien mit Wirkung vom 1. Dezember 1965 erhielt er einen Bezug unter Zugrundelegung einer Einstufung in die Verwendungsgruppe W 3, Dienstklasse II, Gehaltsstufe 3, (nächste Vorrückung 1. Juli 1965). In Anbetracht der Diskrepanz zwischen seiner dienstrechtlichen Stellung (Verwendungsgruppe D) und seiner tatsächlichen Verwendung (Verwendungsgruppe B) ersuchte der Beschwerdeführer mit einem an das "Landesarbeitsamt Wien, Hauptabteilung I" im Dienstwege über das Arbeitsamt Jugendliche gerichtete Gesuch vom 11. Mai 1964 (beim Arbeitsamt Jugendliche am 11. Mai 1964 eingelangt) um Zuerkennung einer Mehrleistungsvergütung auf Grund des § 18 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956. Dieses Anbringen wurde an das Landesarbeitsamt Wien weitergeleitet, wo es am 12. Mai 1964 einlangte. Von diesem wurde es dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorgelegt. Nach Einholung einer Stellungnahme des Bundeskanzleramtes wurde der gesamte Akt am 7. Dezember 1964 an die damalige Dienstbehörde des Beschwerdeführers, das Bundesministerium für Inneres, mit der Bitte um zuständige Entscheidung weitergeleitet, wo es am 9. Dezember 1964 einlangte.Der Beschwerdeführer, der bis 1. Dezember 1965 dem Personalstand der Bundespolizeidirektion Wien als Polizeiwachmann angehörte, wurde nach Ablegung der Beamtenmatura (17. November 1958) und der Verwaltungsdienstprüfung B (13. Juli 1962) mit Wirksamkeit vom 1. September 1963 dem Landesarbeitsamt Wien zur Dienstleitung zugeteilt. Nach Durchführung einer Einschulung wurde er seit dem 18. Jänner 1964 bei dem zum Bereiche des vorerwähnten Landesarbeitsamtes Wien gehörenden Arbeitsamt Jugendliche als selbständiger Berufsberater verwendet. Bis zu seiner Überstellung auf einen Dienstposten des Gehobenen Verwaltungsdienstes im Bereich des Landesarbeitsamtes Wien mit Wirkung vom 1. Dezember 1965 erhielt er einen Bezug unter Zugrundelegung einer Einstufung in die Verwendungsgruppe W 3, Dienstklasse römisch zwei, Gehaltsstufe 3, (nächste Vorrückung 1. Juli 1965). In Anbetracht der Diskrepanz zwischen seiner dienstrechtlichen Stellung (Verwendungsgruppe D) und seiner tatsächlichen Verwendung (Verwendungsgruppe B) ersuchte der Beschwerdeführer mit einem an das "Landesarbeitsamt Wien, Hauptabteilung I" im Dienstwege über das Arbeitsamt Jugendliche gerichtete Gesuch vom 11. Mai 1964 (beim Arbeitsamt Jugendliche am 11. Mai 1964 eingelangt) um Zuerkennung einer Mehrleistungsvergütung auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956. Dieses Anbringen wurde an das Landesarbeitsamt Wien weitergeleitet, wo es am 12. Mai 1964 einlangte. Von diesem wurde es dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorgelegt. Nach Einholung einer Stellungnahme des Bundeskanzleramtes wurde der gesamte Akt am 7. Dezember 1964 an die damalige Dienstbehörde des Beschwerdeführers, das Bundesministerium für Inneres, mit der Bitte um zuständige Entscheidung weitergeleitet, wo es am 9. Dezember 1964 einlangte.
Am 24. Februar 1965 erhob der Beschwerdeführer u.a. gegen das Bundesministerium für Inneres wegen Nichterledigung seines Antrages vom 11. Mai 1964 auf Gewährung einer Mehrleistungsvergütung gemäß § 18 Abs. 1 und 3 Gehaltsgesetz 1956 Säumnisbeschwerde und führte zur Passivlegitimation des Bundesministeriums für Inneres aus, daß gemäß § 2 Abs. 4 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 54/1958 in der Fassung BGBl. Nr. 298/1960, sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach der Dienststelle richtet, welcher der Beamte "angehört". Wie sich aus Abs. 3 dieser Bestimmung ergäbe, ändere die Zuteilung an eine andere Dienststelle nichts am "Angehören" des Beamten an seiner früheren Dienststelle.Am 24. Februar 1965 erhob der Beschwerdeführer u.a. gegen das Bundesministerium für Inneres wegen Nichterledigung seines Antrages vom 11. Mai 1964 auf Gewährung einer Mehrleistungsvergütung gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 3 Gehaltsgesetz 1956 Säumnisbeschwerde und führte zur Passivlegitimation des Bundesministeriums für Inneres aus, daß gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1960,, sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach der Dienststelle richtet, welcher der Beamte "angehört". Wie sich aus Absatz 3, dieser Bestimmung ergäbe, ändere die Zuteilung an eine andere Dienststelle nichts am "Angehören" des Beamten an seiner früheren Dienststelle.
Diese Säumnisbeschwerde war aus folgenden Erwägungen zurückzuweisen.
Gemäß § 27 VwGG 1965 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren; sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Nach § 6 AVG 1950 hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Der Beamte hat nach § 27 der Dienstpragmatik in den ihn betreffenden Dienstrechtsangelegenheiten in der Regel den Dienstweg einzuhalten.Gemäß Paragraph 27, VwGG 1965 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren; sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Nach Paragraph 6, AVG 1950 hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Der Beamte hat nach Paragraph 27, der Dienstpragmatik in den ihn betreffenden Dienstrechtsangelegenheiten in der Regel den Dienstweg einzuhalten.
Im gegenständlichen Falle kam, wie bereits in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1965, Zl. 422/65 näher ausgeführt und begründet wurde, als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 und 4 DV und somit für die Zuerkennung einer Mehrleistungsvergütung als zuständiges Bundesministerium im Sinne des § 18 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 das Bundesministerium für Inneres in Betracht. Da das am 11. Mai 1964 bei seiner Dienststelle, Arbeitsamt für Jugendliche, eingebrachte Ansuchen des Beschwerdeführers um Zuerkennung der Mehrleistungsvergütung vom 11. Mai 1964 nicht an das Bundesministerium für Inneres, sondern an das Landesarbeitsamt Wien, Hauptabteilung I, gerichtet war, kann mit diesem Zeitpunkte, 11. Mai 1964, das Bundesministerium für Inneres nicht als angerufen im Sinne des § 27 VwGG 1965 angesehen werden. Angerufen war dieses Bundesministerium nach den angeführten Bestimmungen erst mit dem Zeitpunkte, in dem die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Mai 1964 nach Weiterleitung gemäß § 6 AVG 1950 bei ihr einlangte. Dies war nach Aktenlage der 9. Dezember 1964. Im Zeitpunkte der Erhebung der Beschwerde am 24. Februar 1965, war somit die sechsmonatige Frist des § 27 VwGG 1965 noch nicht abgelaufen.Im gegenständlichen Falle kam, wie bereits in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1965, Zl. 422/65 näher ausgeführt und begründet wurde, als oberste Dienstbehörde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und 4 DV und somit für die Zuerkennung einer Mehrleistungsvergütung als zuständiges Bundesministerium im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, Gehaltsgesetz 1956 das Bundesministerium für Inneres in Betracht. Da das am 11. Mai 1964 bei seiner Dienststelle, Arbeitsamt für Jugendliche, eingebrachte Ansuchen des Beschwerdeführers um Zuerkennung der Mehrleistungsvergütung vom 11. Mai 1964 nicht an das Bundesministerium für Inneres, sondern an das Landesarbeitsamt Wien, Hauptabteilung römisch eins, gerichtet war, kann mit diesem Zeitpunkte, 11. Mai 1964, das Bundesministerium für Inneres nicht als angerufen im Sinne des Paragraph 27, VwGG 1965 angesehen werden. Angerufen war dieses Bundesministerium nach den angeführten Bestimmungen erst mit dem Zeitpunkte, in dem die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Mai 1964 nach Weiterleitung gemäß Paragraph 6, AVG 1950 bei ihr einlangte. Dies war nach Aktenlage der 9. Dezember 1964. Im Zeitpunkte der Erhebung der Beschwerde am 24. Februar 1965, war somit die sechsmonatige Frist des Paragraph 27, VwGG 1965 noch nicht abgelaufen.
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen werden.Die Beschwerde mußte daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen werden.
Wien, am 21. Dezember 1966
Schlagworte
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000649.X00Im RIS seit
04.02.2002Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014