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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Trotz Herabsetzung der Geldstrafe durch die Berufungsbehörde ist keine dem Sinn des Gesetzes widersprechende Ermessensübung darin gelegen, daß die Ersatzarreststrafe unverändert bleibt, wenn diese von der gesetzlichen Obergrenze viel weiter entfernt ist als dies bei der Geldstrafe zutrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000554.X01Im RIS seit
30.01.2002