RS Vwgh 1966/12/21 0554/66

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Veröffentlicht am 21.12.1966
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §131 Abs1 litb;
VStG §16 Abs1;

Rechtssatz

Trotz Herabsetzung der Geldstrafe durch die Berufungsbehörde ist keine dem Sinn des Gesetzes widersprechende Ermessensübung darin gelegen, daß die Ersatzarreststrafe unverändert bleibt, wenn diese von der gesetzlichen Obergrenze viel weiter entfernt ist als dies bei der Geldstrafe zutrifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000554.X01

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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