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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §114;Rechtssatz
Die Aufhebung eines finanzamtlichen Bescheides durch die Finanzlandesdirektion hat zur Folge, daß das Verfahren in jene Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des Finanzamtsbescheides befand. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Oberbehörde schränkt die Unterbehörde in ihren Befugnissen zur Ermittlung des richtigen Abgabenbetrages keineswegs ein. Das Finanzamt war daher in dieser Lage des Verfahrens nicht nur berechtigt sondern verpflichtet auf Grund § 114 BAO und § 115 BAO Ermittlungen anzustellen, deren Vornahme nicht unter die einschränkenden Bestimmungen des § 148 Abs 3 BAO fällt.Die Aufhebung eines finanzamtlichen Bescheides durch die Finanzlandesdirektion hat zur Folge, daß das Verfahren in jene Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des Finanzamtsbescheides befand. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Oberbehörde schränkt die Unterbehörde in ihren Befugnissen zur Ermittlung des richtigen Abgabenbetrages keineswegs ein. Das Finanzamt war daher in dieser Lage des Verfahrens nicht nur berechtigt sondern verpflichtet auf Grund Paragraph 114, BAO und Paragraph 115, BAO Ermittlungen anzustellen, deren Vornahme nicht unter die einschränkenden Bestimmungen des Paragraph 148, Absatz 3, BAO fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1964002328.X01Im RIS seit
31.10.2001Zuletzt aktualisiert am
09.10.2013