RS Vwgh 2006/9/28 2006/17/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2006
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
L37162 Kanalabgabe Kärnten
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

KanalgebührenO Klagenfurt 1994 §4;
LAO Krnt 1991;
WEG 1975 §13c idF 1993/800;
WEG 2002 §18 Abs3;

Rechtssatz

Die Festlegung des Abgabepflichtigen durch die Ende 1994 beschlossene Stammfassung des § 4 KanalGebV erfolgte - mag sie auch auf ältere Vorbilder zurückgehen - nach dem am 1. Jänner 1994 bewirkten Inkrafttreten des § 13c WEG 1975, also zu einem Zeitpunkt, da es dem Normsetzer wohl bekannt sein musste, dass neben den einzelnen Miteigentümern einer Liegenschaft, auf welcher Wohnungseigentum begründet wurde, auch die - für Angelegenheiten der Verwaltung zuständige - Wohnungseigentümergemeinschaft als ein - von den erstgenannten unterschiedenes - Rechtssubjekt existiert. Vor diesem Hintergrund kann aber die Anordnung in § 4 KanalGebV, welche als abgabepflichtig ausdrücklich die Eigentümer bezeichnet, ohne - für den Fall der Begründung von Wohnungseigentum auf der Liegenschaft - abweichende Regelungen im Sinne der Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu treffen, nicht als Umschreibung der Letztgenannten als Abgabenschuldnerin ausgelegt werden. Für dieses Ergebnis spricht auch der Gedanke der Gleichbehandlung von Miteigentümern einer Liegenschaft, auf welcher Wohnungseigentum begründet ist, und Miteigentümern einer Liegenschaft, auf welcher dies nicht der Fall ist, soweit es den Umfang ihrer Haftung betrifft. Lägen nämlich - wie offenbar der Abgabepflichtige meint -

im Falle der Begründung von Wohnungseigentum nicht mehrere Miteigentümer, sondern bloß ein Eigentümer, nämlich die Wohnungseigentümergemeinschaft, vor und wäre nur dieser die Abgabe vorzuschreiben, so reduzierte sich die Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer - anders als dies bei den solidarisch haftenden sonstigen Miteigentümern der Fall wäre - auf den in § 18 Abs. 3 WEG 2002 umschriebenen (eingeschränkten) Umfang. Sollten dem vom Abgabepflichtigen zitierten hg. Beschluss vom 4. Juli 2001, Zl. 96/17/0450, wiewohl ihm keine ausdrücklich angeordnete Solidarhaftung von Eigentümern zu Grunde lag, dennoch gegenteilige Aussagen für die dort maßgebliche (oberösterreichische) Rechtslage zu entnehmen sein, werden sie vom Verwaltungsgerichtshof für die hier maßgebende Rechtslage nach der Krnt LAO und der KanalGebV nicht übernommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170083.X04

Im RIS seit

04.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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