TE Vwgh Erkenntnis 1966/12/22 1420/66

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Veröffentlicht am 22.12.1966
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Index

JagdR - Slbg
L65005 Jagd Wild Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Slbg 1946 §53 Abs2 idF 1950/064, 1957/085
JagdG Slbg 1946 §54 idF 1950/064, 1957/085
VStG §31
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bily , über die Beschwerde des FB in P, vertreten durch Dr. Ernst Czerny und Dr. Rudolf Hanifle, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Bahnhofstraße 4, gegen den Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 13. September 1966, Zl. IV a-2130/2-1966, betreffend Entziehung der Jagdkartei, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bily , über die Beschwerde des FB in P, vertreten durch Dr. Ernst Czerny und Dr. Rudolf Hanifle, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Bahnhofstraße 4, gegen den Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 13. September 1966, Zl. römisch vier a-2130/2-1966, betreffend Entziehung der Jagdkartei, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundeslande Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 390,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See verfügte mit Bescheid vom 22. August 1966 unter Hinweis auf die §§ 54 und 53 Abs. 2 lit. e des Salzburger Jagdgesetzes 1946, LGBl. Nr. 20, in der Fassung der Jagdgesetznovelle 1950, LGBl. Nr. 64, und der Jagdgesetznovelle 1957, LGBl. Nr. 85 (kurz SJG.), die Einziehung der dem FB am 23. Mai 1966 unter Zl. 826 ausgestellten Jahresjagdkarte. Gleichzeitig versagte sie die Neuausstellung einer Jagdkarte auf die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides.Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See verfügte mit Bescheid vom 22. August 1966 unter Hinweis auf die Paragraphen 54 und 53 Absatz 2, Litera e, des Salzburger Jagdgesetzes 1946, Landesgesetzblatt Nr. 20, in der Fassung der Jagdgesetznovelle 1950, Landesgesetzblatt , Nr. 64, und der Jagdgesetznovelle 1957, Landesgesetzblatt Nr. 85 (kurz SJG.), die Einziehung der dem FB am 23. Mai 1966 unter Zl. 826 ausgestellten Jahresjagdkarte. Gleichzeitig versagte sie die Neuausstellung einer Jagdkarte auf die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides.

FB wurde angelastet, er habe

1. nach Abschuß eines Spießerhirsches am 29. Dezember 1965 keinen Antrag bei der zuständigen Behörde eingebracht, den laut Abschußplan vor Erlegung des Spießerhirsches noch freien Hirschabschuß weiter tätigen zu dürfen,

2. den Abschuß eines Sechser-Hirsches als Tier gemeldet und die Trophäe bei der Trophäenschau nicht vorgezeigt und

3. den Abschuß eines Zehner-Hirsches unter einem falschen Erleger gemeldet und auch unter diesem Namen vorgezeigt.

Der gegen diesen Bescheid von FB eingebrachten Berufung wurde mit dem Bescheide der belangten Behörde vom 13. September 1966 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 54 und 53 Abs. 2 lit. e SJG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides aber wie folgt abgeändert: "Die von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 23. Mai 1966 FB ausgestellte Jahresjagdkarte, Zl. 826, wird gemäß §§ 54 und 53 (2) lit. e Salzburger Jagdgesetz eingezogen. Sie ist unmittelbar nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See abzugeben." Nach der beigegebenen Begründung habe der nunmehrige Beschwerdeführer als Jagdinhaber den Abschuß eines Sechser-Hirsches als Tier gemeldet und die Trophäe der Trophäenschau nicht zur Verfügung gestellt. Der Einwand, daß der Hirsch nicht von ihm, sondern von AH erlegt worden sei, gehe ins Leere. Von der Behörde erster Instanz werde dem Beschwerdeführer ohnehin nicht vorgeworfen, daß er den Abschuß getätigt habe. Vielmehr werde ihm unter Punkt 2.) des Sachverhaltes die Verheimlichung des Hirschabschusses zur Last gelegt. Verheimlicht habe der Beschwerdeführer auch den von PE jun. am 29. Dezember 1965 getätigten Abschuß eines Spießerhirsches. In der Abschußliste seien nämlich unter dem Erlegungstag 29. Dezember 1965 nur die Erlegung eines Ib-Hirsches durch HH (richtig FB) und eines Hirschtieres durch FB eingetragen worden. Die Trophäe des Spießerhirsches sei außerdem der Trophäenschau nicht zur Verfügung gestellt worden. Die belangte Behörde sei in Übereinstimmung mit der Behörde erster Instanz der Ansicht, daß der Beschwerdeführer auf Grund des aufgezeigten Verhaltens keine Gewähr für die ordnungsgemäße und waidgerechte Ausübung der Jagd biete. Die zweimalige Verheimlichung von Hirschabschüssen zeige nämlich deutlich ein Benehmen auf, das auf Wiederholung schließen lassen Dazu komme noch, daß der Beschwerdefühler eine falsche Vorstellung von der Jagdkameradschaft besitze. Er führe nämlich selber an, daß er-sich zur Verheimlichung des von Anton Hochwimmer getätigten Abschusses und zur falschen Eintragung in die Abschußliste aus Jagdkameradschaft hinreißen habe lassen.Der gegen diesen Bescheid von FB eingebrachten Berufung wurde mit dem Bescheide der belangten Behörde vom 13. September 1966 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit den Paragraphen 54 und 53 Absatz 2, Litera e, SJG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides aber wie folgt abgeändert: "Die von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 23. Mai 1966 FB ausgestellte Jahresjagdkarte, Zl. 826, wird gemäß Paragraphen 54 und 53 (2) Litera e, Salzburger Jagdgesetz eingezogen. Sie ist unmittelbar nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See abzugeben." Nach der beigegebenen Begründung habe der nunmehrige Beschwerdeführer als Jagdinhaber den Abschuß eines Sechser-Hirsches als Tier gemeldet und die Trophäe der Trophäenschau nicht zur Verfügung gestellt. Der Einwand, daß der Hirsch nicht von ihm, sondern von AH erlegt worden sei, gehe ins Leere. Von der Behörde erster Instanz werde dem Beschwerdeführer ohnehin nicht vorgeworfen, daß er den Abschuß getätigt habe. Vielmehr werde ihm unter Punkt 2.) des Sachverhaltes die Verheimlichung des Hirschabschusses zur Last gelegt. Verheimlicht habe der Beschwerdeführer auch den von PE jun. am 29. Dezember 1965 getätigten Abschuß eines Spießerhirsches. In der Abschußliste seien nämlich unter dem Erlegungstag 29. Dezember 1965 nur die Erlegung eines Ib-Hirsches durch HH (richtig FB) und eines Hirschtieres durch FB eingetragen worden. Die Trophäe des Spießerhirsches sei außerdem der Trophäenschau nicht zur Verfügung gestellt worden. Die belangte Behörde sei in Übereinstimmung mit der Behörde erster Instanz der Ansicht, daß der Beschwerdeführer auf Grund des aufgezeigten Verhaltens keine Gewähr für die ordnungsgemäße und waidgerechte Ausübung der Jagd biete. Die zweimalige Verheimlichung von Hirschabschüssen zeige nämlich deutlich ein Benehmen auf, das auf Wiederholung schließen lassen Dazu komme noch, daß der Beschwerdefühler eine falsche Vorstellung von der Jagdkameradschaft besitze. Er führe nämlich selber an, daß er-sich zur Verheimlichung des von Anton Hochwimmer getätigten Abschusses und zur falschen Eintragung in die Abschußliste aus Jagdkameradschaft hinreißen habe lassen.

Dagegen richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Jagdkarte ist gemäß § 54 SJG. ohne Rückstellung der hie für erlegten Verwaltungsabgabe einzuziehen, wenn nach der Ausstellung in betreff der Person des Inhabers einer der obigen Ausschließungsgründe (§ 53) eintritt oder bekannt wird. § 53 Abs. 2 lit. e SJG. bestimmt, daß die Ausstellung einer Jagdkarte trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 demjenigen für die Dauer von zwei Jahren zu verweigern ist, der nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr für die ordnungsgemäße und waidgerechte Ausübung der Jagd bietet.Die Jagdkarte ist gemäß Paragraph 54, SJG. ohne Rückstellung der hie für erlegten Verwaltungsabgabe einzuziehen, wenn nach der Ausstellung in betreff der Person des Inhabers einer der obigen Ausschließungsgründe (Paragraph 53,) eintritt oder bekannt wird. Paragraph 53, Absatz 2, Litera e, SJG. bestimmt, daß die Ausstellung einer Jagdkarte trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Absatz eins, demjenigen für die Dauer von zwei Jahren zu verweigern ist, der nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr für die ordnungsgemäße und waidgerechte Ausübung der Jagd bietet.

Gegen die Einziehung der Jagdkarte auf Grund dieser Bestimmungen bringt der Beschwerdeführer in frier Verfahrensrüge vor, die belangte Behörde hätte bei einer gewissenhaften Überprüfung des Sachverhaltes - das Berufungsverfahren über die von ihm am 6. September 1966 eingebrachte Berufung sei in einer "beispielgebenden" Kürze abgeführt und der Berufungsbescheid bereits am 13. September 1966 erlassen worden - feststellen müssen, daß sowohl der Spießerhirsch als auch der nach dem Abschußplane freistehende Hirsch am 29. Dezember 1965 nur mit einer viertelstündigen Zeitdifferenz bei ein und derselben Treibjagd durch zwei verschiedene Jäger abgeschossen worden seien. Der für den freien Hirschabschuß ins Revier gegangene Jäger habe nicht gewußt, daß ungefähr zur gleichen Zeit der Spießerhirsch von einem zweiten Jäger geschossen worden sei. Spießerhirsche unter 10 cm Geweihhöhe seien jedoch zum Abschuß frei. Es sei daher unmöglich und in einem solchen Falle auch nicht notwendig gewesen, nach Erlegung des Spießerhirsches den noch freien Abschuß nochmals zu beantragen.

 

Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren in seiner Stellungnahme vom 8. August 1966 und in der Berufung vom 6. September 1966 nur eingewendet hat, daß den Spießerhirsch nicht er, sondern PE jun. erlegt habe, handelt es sich bei dem jetzigen Vorbringen über den Hergang der Treibjagd um eine im Verwaltungsverfahren unzulässige Neuerung, auf die gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 kein Bedacht genommen werden kann. Der neuerlich vertretenen Ansicht, daß Spießerhirsche unter 10 cm Geweihhöhe zum Abschuß frei stünden, wurde schon von der belangten Behörde zutreffend entgegengehalten, daß gemäß § 61 SJG auch der Abschuß solcher Spießerhirsche nur auf Grund und im Rahmen des Abschußplanes stattfinden darf., Nach der Aktenlage (vgl, auch den in demselben Verfahren ergangenen Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 16. September 1966, Zl. IV a-2130/1-1966, über die Enthebung des Beschwerdeführers als Wachorgan für den Jagdschutz, gegen den der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen keinen Rechtsschritt ergriff, weil er auf Grund der vorliegenden Fakten diese Entscheidung als gerechtfertigt, anerkannte) hat der Beschwerdeführer sowohl den Abschuß des Spießerhirsches als auch den Abschuß des Sechser-Hirsches in die Abschußliste nicht eingetragen und die beiden Trophäen der Trophäenschau nicht zur Verfügung gestellt. Diese Verheimlichung der beiden Hirschabschüsse schließt auch eine Überschreitung des zulässigen Abschusses ein, zumal der Beschwerdeführer laut Abschußliste den freien Hirschabschuß zur Gänze erfüllt hatte. Wenn dem Beschwerdeführer dazu noch unbestritten zwei falsche Meldungen zur Abschußliste angelastet werden müssen, so kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnisgelangte, daß der Beschwerdeführer auf Grund des aufgezeigten Verhaltens keine Gewähr mehr für die ordnungsgemäße und waidgerechte Ausübung der Jagd im Sinne des § 53 Abs. 2 lit, e des Salzburger Jagdgesetzes bietet. Dabei kann es dahin gestellt bleiben, ob und aus welchen Gründen die Verwaltungsbehörde sich nicht veranlaßt sah, gegen den Beschwerdeführer auch ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. In seiner, innerhalb der Beschwerdefrist eingebrachten Ergänzung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde macht der Beschwerdeführer ja selbst die Verjährung der ihm angelasteten Tatbestände gemäß § 120 SJG, der auf § 31 VStG 1950 verweist, vorsichtshalber geltend. Für alle Fälle ist die Überlegung des Beschwerdeführers, wenn nicht einmal ein Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingeleitet werde, seien die beanstandeten Fakten keinesfalls so schwerwiegend, um nach § 53 Abs. 2 SJG vorgehen zu können, nicht überzeugend.Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren in seiner Stellungnahme vom 8. August 1966 und in der Berufung vom 6. September 1966 nur eingewendet hat, daß den Spießerhirsch nicht er, sondern PE jun. erlegt habe, handelt es sich bei dem jetzigen Vorbringen über den Hergang der Treibjagd um eine im Verwaltungsverfahren unzulässige Neuerung, auf die gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 kein Bedacht genommen werden kann. Der neuerlich vertretenen Ansicht, daß Spießerhirsche unter 10 cm Geweihhöhe zum Abschuß frei stünden, wurde schon von der belangten Behörde zutreffend entgegengehalten, daß gemäß Paragraph 61, SJG auch der Abschuß solcher Spießerhirsche nur auf Grund und im Rahmen des Abschußplanes stattfinden darf., Nach der Aktenlage (vgl, auch den in demselben Verfahren ergangenen Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 16. September 1966, Zl. römisch vier a-2130/1-1966, über die Enthebung des Beschwerdeführers als Wachorgan für den Jagdschutz, gegen den der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen keinen Rechtsschritt ergriff, weil er auf Grund der vorliegenden Fakten diese Entscheidung als gerechtfertigt, anerkannte) hat der Beschwerdeführer sowohl den Abschuß des Spießerhirsches als auch den Abschuß des Sechser-Hirsches in die Abschußliste nicht eingetragen und die beiden Trophäen der Trophäenschau nicht zur Verfügung gestellt. Diese Verheimlichung der beiden Hirschabschüsse schließt auch eine Überschreitung des zulässigen Abschusses ein, zumal der Beschwerdeführer laut Abschußliste den freien Hirschabschuß zur Gänze erfüllt hatte. Wenn dem Beschwerdeführer dazu noch unbestritten zwei falsche Meldungen zur Abschußliste angelastet werden müssen, so kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnisgelangte, daß der Beschwerdeführer auf Grund des aufgezeigten Verhaltens keine Gewähr mehr für die ordnungsgemäße und waidgerechte Ausübung der Jagd im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, lit, e des Salzburger Jagdgesetzes bietet. Dabei kann es dahin gestellt bleiben, ob und aus welchen Gründen die Verwaltungsbehörde sich nicht veranlaßt sah, gegen den Beschwerdeführer auch ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. In seiner, innerhalb der Beschwerdefrist eingebrachten Ergänzung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde macht der Beschwerdeführer ja selbst die Verjährung der ihm angelasteten Tatbestände gemäß Paragraph 120, SJG, der auf Paragraph 31, VStG 1950 verweist, vorsichtshalber geltend. Für alle Fälle ist die Überlegung des Beschwerdeführers, wenn nicht einmal ein Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingeleitet werde, seien die beanstandeten Fakten keinesfalls so schwerwiegend, um nach Paragraph 53, Absatz 2, SJG vorgehen zu können, nicht überzeugend.

Auch der Hinweis auf die Bestimmung des § 53 Abs. 3 SJG, wonach der Landesregierung das Recht zusteht, in berücksichtigungswürdigen Fällen die Nachsicht obiger Bestimmungen zu gewähren, ist deshalb nicht durchschlagend, weil eine solche Nachsicht nicht gewährt wurde. Daß im übrigen, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Ausstellung einer Jagdkarte nur in besonders schwerwiegenden Fällen des § 53 Abs. 2 SJG verweigert bzw. die Entziehung ausgesprochen werden könnte, kann weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des Gesetzes entnommen werden.Auch der Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 3, SJG, wonach der Landesregierung das Recht zusteht, in berücksichtigungswürdigen Fällen die Nachsicht obiger Bestimmungen zu gewähren, ist deshalb nicht durchschlagend, weil eine solche Nachsicht nicht gewährt wurde. Daß im übrigen, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Ausstellung einer Jagdkarte nur in besonders schwerwiegenden Fällen des Paragraph 53, Absatz 2, SJG verweigert bzw. die Entziehung ausgesprochen werden könnte, kann weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des Gesetzes entnommen werden.

Bei dem vom Beschwerdeführer bekämpften Entzug der Jagdkarte handelt es sich schließlich um eine bestimmte, in den Verwaltungsvorschriften nicht in unmittelbarer Verbindung mit der Bestrafung vorgesehene behördliche Maßnahme, welche nicht nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes, sondern in einem selbständigen Verwaltungsverfahren mittels eines Bescheides auszusprechen ist. Auf eine solche Maßnahme sind die Verjährungsbestimmungen des § 31 VStG., entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht anzuwenden.Bei dem vom Beschwerdeführer bekämpften Entzug der Jagdkarte handelt es sich schließlich um eine bestimmte, in den Verwaltungsvorschriften nicht in unmittelbarer Verbindung mit der Bestrafung vorgesehene behördliche Maßnahme, welche nicht nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes, sondern in einem selbständigen Verwaltungsverfahren mittels eines Bescheides auszusprechen ist. Auf eine solche Maßnahme sind die Verjährungsbestimmungen des Paragraph 31, VStG., entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht anzuwenden.

Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen war.

Der Beschwerdeführer war gemäß § 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 und Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 zu verhalten, der belangten Behörde an Vorlagenaufwand S 60,-und an Schriftsatzaufwand S 330,-, zusammen S 390,-, zu ersetzen.Der Beschwerdeführer war gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 und Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965, zu verhalten, der belangten Behörde an Vorlagenaufwand S 60,-und an Schriftsatzaufwand S 330,-, zusammen S 390,-, zu ersetzen.

Wien, am 22. Dezember 1966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966001420.X00

Im RIS seit

25.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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