RS Vwgh 1966/12/22 1118/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1966
beobachten
merken

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §106;
  1. KOVG 1957 § 106 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002
  2. KOVG 1957 § 106 gültig von 12.07.1957 bis 31.05.1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 212/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2354/50 E 14. November 1951 VwSlg 2313 A/1951 RS 2

Stammrechtssatz

Die Abweisung eines Anspruches in den Fällen des § 106 KOVG ist eine Sachentscheidung, die auf Grund des Sachverhaltes zu fällen ist, den die Behörde, die den früheren Bescheid erlassen hat, als erwiesen angenommen hat.Die Abweisung eines Anspruches in den Fällen des Paragraph 106, KOVG ist eine Sachentscheidung, die auf Grund des Sachverhaltes zu fällen ist, den die Behörde, die den früheren Bescheid erlassen hat, als erwiesen angenommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001118.X01

Im RIS seit

11.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten