RS Vwgh 1966/12/22 1071/66

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Veröffentlicht am 22.12.1966
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Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs3;
JagdG NÖ 1947 §37 idF 1950/025. 1955/076;

Rechtssatz

Wurde die für die freihändige Verpachtung maßgebenden Gründe vom Jagdausschuss vor der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde aktenkundig nicht dargelegt, so steht es der Berufungsbehörde nicht frei, im Berufungsverfahren von sich aus Ermittlungen über das Zutreffen der für den Beschluß des Jagdausschusses maßgebenden Gründe anzustellen (Hinweis E 11.11.1965, 0134/65, 7.10.1965, 0866/65 und 13.3.1966, 0030/66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1966001071.X01

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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