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L65003 Jagd Wild NiederösterreichNorm
AVG §66 Abs1;Rechtssatz
Wurde die für die freihändige Verpachtung maßgebenden Gründe vom Jagdausschuss vor der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde aktenkundig nicht dargelegt, so steht es der Berufungsbehörde nicht frei, im Berufungsverfahren von sich aus Ermittlungen über das Zutreffen der für den Beschluß des Jagdausschusses maßgebenden Gründe anzustellen (Hinweis E 11.11.1965, 0134/65, 7.10.1965, 0866/65 und 13.3.1966, 0030/66).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966001071.X01Im RIS seit
20.02.2002