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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Rechtssatz
Bei einer Säumnisbeschwerde muß Klaglosstellung iSd § 33 Abs 1 VwGG 1965 immer dann angenommen werden, wenn die belangte Behörde den versäumten Bescheid - auch nach Ablauf der für die Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten Frist - erlassen hat. Solange ein solcher Bescheid dem Rechtsbestande angehört, steht er einer im Sinne des § 42 Abs 4 VwGG 1965 zu erlassenden Entscheidung des VwGH entgegen (Hinweis B 29.11.1956, 1849/55, B 29.6.1961, 0502/61) (Hier: Rechtssatz ist der Beschlussausfertigung nicht zu entnehmen, ergibt sich nur aus dem Akt).Bei einer Säumnisbeschwerde muß Klaglosstellung iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 immer dann angenommen werden, wenn die belangte Behörde den versäumten Bescheid - auch nach Ablauf der für die Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten Frist - erlassen hat. Solange ein solcher Bescheid dem Rechtsbestande angehört, steht er einer im Sinne des Paragraph 42, Absatz 4, VwGG 1965 zu erlassenden Entscheidung des VwGH entgegen (Hinweis B 29.11.1956, 1849/55, B 29.6.1961, 0502/61) (Hier: Rechtssatz ist der Beschlussausfertigung nicht zu entnehmen, ergibt sich nur aus dem Akt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966001043.X01Im RIS seit
11.02.2002