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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1949 §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2088/55 E 16. November 1955 VwSlg 3887 A/1955 RS 1Stammrechtssatz
Bei Beantwortung der Frage, ob das Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse anzeigt, sind die persönlichen Verhältnisse auszuschließen, so insbesondere das Alter, die Arbeisunfähigkeit, die berufliche Untätigkeit, der Ruhestand des Beschädigten u. dgl.. Hiezu zählt auch der Umstand, daß ein selbständiger Landwirt in der Lage sein kann, bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit auf seine Gesundheitsschädigungen Rücksicht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000473.X02Im RIS seit
28.01.2002