RS Vwgh 1967/1/11 1442/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1967
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §529 Abs1;
  1. ASVG § 529 heute
  2. ASVG § 529 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  3. ASVG § 529 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Versicherungsträgers zur Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 529 Abs 1 ASVG besteht auch dann, wenn die Auszahlung von Versorgungsgenüssen nach einem Dienstnehmer vor Einbringung des Antrages auf Leistung des Überweisungsbetrages weggefallen ist bzw wenn der betreffende Dienstnehmer vor Einbringung des angeführten Antrages verstorben und nach ihm ein Ruhegenuss überhaupt nicht ausbezahlt worden ist.Die Verpflichtung des Versicherungsträgers zur Leistung eines Überweisungsbetrages nach Paragraph 529, Absatz eins, ASVG besteht auch dann, wenn die Auszahlung von Versorgungsgenüssen nach einem Dienstnehmer vor Einbringung des Antrages auf Leistung des Überweisungsbetrages weggefallen ist bzw wenn der betreffende Dienstnehmer vor Einbringung des angeführten Antrages verstorben und nach ihm ein Ruhegenuss überhaupt nicht ausbezahlt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001442.X01

Im RIS seit

22.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten