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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §529 Abs1;Rechtssatz
Die Verpflichtung des Versicherungsträgers zur Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 529 Abs 1 ASVG besteht auch dann, wenn die Auszahlung von Versorgungsgenüssen nach einem Dienstnehmer vor Einbringung des Antrages auf Leistung des Überweisungsbetrages weggefallen ist bzw wenn der betreffende Dienstnehmer vor Einbringung des angeführten Antrages verstorben und nach ihm ein Ruhegenuss überhaupt nicht ausbezahlt worden ist.Die Verpflichtung des Versicherungsträgers zur Leistung eines Überweisungsbetrages nach Paragraph 529, Absatz eins, ASVG besteht auch dann, wenn die Auszahlung von Versorgungsgenüssen nach einem Dienstnehmer vor Einbringung des Antrages auf Leistung des Überweisungsbetrages weggefallen ist bzw wenn der betreffende Dienstnehmer vor Einbringung des angeführten Antrages verstorben und nach ihm ein Ruhegenuss überhaupt nicht ausbezahlt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001442.X01Im RIS seit
22.03.2002