RS Vwgh 1967/1/12 1044/66

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Veröffentlicht am 12.01.1967
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §46 Abs2;
  1. KOVG 1957 § 46 heute
  2. KOVG 1957 § 46 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2005
  3. KOVG 1957 § 46 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 46 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  5. KOVG 1957 § 46 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2259/61 E 24. Jänner 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "Eltern" iSd 1.und 2.Satzes des § 45 KOVG 1957 können nur die Personen verstanden werden, die nach § 44 KOVG 1957 Anspruch auf Elternrente haben. Dies folgt nicht nur aus dem legistischen Zusammenhang der §§ 44 und 45 leg cit sondern auch daraus, daß imUnter "Eltern" iSd 1.und 2.Satzes des Paragraph 45, KOVG 1957 können nur die Personen verstanden werden, die nach Paragraph 44, KOVG 1957 Anspruch auf Elternrente haben. Dies folgt nicht nur aus dem legistischen Zusammenhang der Paragraphen 44 und 45 leg cit sondern auch daraus, daß im

3. Satz des § 45 leg cit eine besondere Einkommensgrenze für ein "Elternpaar" festgelegt ist. (Hinweis E 29.1.1960, VwSlg 5190 A/1960). Aus dem angeführten einheitlichen Elternbegriff ergibt sich auch, daß, falls beide Elternteile nach § 44 leg cit anspruchsberechtigt sind, bei der Ermittlung des Einkommens auch ihr gemeinsames Einkommen zu berücksichtigen ist, und zwar gleichgültig, ob nur ein Elternteil seinen Anspruch geltend gemacht hat oder etwa bei ihm nicht die weitere Voraussetzung der Arbeitsunfähigkeit gegeben ist.3. Satz des Paragraph 45, leg cit eine besondere Einkommensgrenze für ein "Elternpaar" festgelegt ist. (Hinweis E 29.1.1960, VwSlg 5190 A/1960). Aus dem angeführten einheitlichen Elternbegriff ergibt sich auch, daß, falls beide Elternteile nach Paragraph 44, leg cit anspruchsberechtigt sind, bei der Ermittlung des Einkommens auch ihr gemeinsames Einkommen zu berücksichtigen ist, und zwar gleichgültig, ob nur ein Elternteil seinen Anspruch geltend gemacht hat oder etwa bei ihm nicht die weitere Voraussetzung der Arbeitsunfähigkeit gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001044.X02

Im RIS seit

01.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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