RS Vwgh 1967/1/12 1044/66

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Veröffentlicht am 12.01.1967
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67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Das Einkommen des Stiefvaters ist dem Einkommen seiner Gattin zur Gänze zuzurechnen, auch wenn nur diese den Anspruch auf Elternrente geltend macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001044.X01

Im RIS seit

01.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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