RS Vwgh 1967/1/12 0939/66

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Veröffentlicht am 12.01.1967
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z2;
ErbStG §7 Abs1;
ErbStG §8 Abs4 litb;

Beachte

y10633; y10662

Rechtssatz

Die Schenkungssteuerpflicht entsteht im Falle der Schenkung einer Liegenschaft mit deren Übergabe und Übernahme in den Besitz des Geschenknehmers. Gesetzlich erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen sind Rechtsbedingungen. Die Erteilung dieser Genehmigungen oder Zustimmungen macht die Verträge RÜCKWIRKEND gültig. Es handelt sich hier um einen Schenkungsvertrag zwischen Brautleuten, wobei die pflegschaftsbehördliche und grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich ist.

*

E 12.1.1967, 0939/66 #1 VwSlg 3550 F/1967;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966000939.X01

Im RIS seit

11.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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