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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §12 Abs1 Z2;Beachte
y10633; y10662Rechtssatz
Die Schenkungssteuerpflicht entsteht im Falle der Schenkung einer Liegenschaft mit deren Übergabe und Übernahme in den Besitz des Geschenknehmers. Gesetzlich erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen sind Rechtsbedingungen. Die Erteilung dieser Genehmigungen oder Zustimmungen macht die Verträge RÜCKWIRKEND gültig. Es handelt sich hier um einen Schenkungsvertrag zwischen Brautleuten, wobei die pflegschaftsbehördliche und grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich ist.
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E 12.1.1967, 0939/66 #1 VwSlg 3550 F/1967;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000939.X01Im RIS seit
11.02.2002