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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs4;Rechtssatz
Da gemäß § 68 Abs 7 AVG niemandem ein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs 2 bis 4 leg cit zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes zukommt, kann auch derjenige, dessen Antrag, einen Bescheid gemäß § 68 Abs 4 lit a AVG aufzuheben, durch einen Bescheid der Oberbehörde abgewiesen wurde, unabhängig von der Richtigkeit der darin zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht in seinen Rechten nicht verletzt werden. Es mangelt ihm daher die Beschwerdelegitimation. (Hinweis auf B vom 23.4.1948, Zl. 0887/47, Slg. Anh. Nr. 9/1948)Da gemäß Paragraph 68, Absatz 7, AVG niemandem ein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 leg cit zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes zukommt, kann auch derjenige, dessen Antrag, einen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG aufzuheben, durch einen Bescheid der Oberbehörde abgewiesen wurde, unabhängig von der Richtigkeit der darin zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht in seinen Rechten nicht verletzt werden. Es mangelt ihm daher die Beschwerdelegitimation. (Hinweis auf B vom 23.4.1948, Zl. 0887/47, Slg. Anh. Nr. 9 aus 1948,)
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001850.Y01Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018