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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Gegen die in Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde im Grunde des § 78 Abs 1 GOG ergangene Verfügung kann weder Beschwerde noch Säumnisbeschwerde erhoben werden. (Mangelnder Bescheidcharakter und keine Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht)Gegen die in Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde im Grunde des Paragraph 78, Absatz eins, GOG ergangene Verfügung kann weder Beschwerde noch Säumnisbeschwerde erhoben werden. (Mangelnder Bescheidcharakter und keine Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht)
Schlagworte
AufsichtsbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001744.X01Im RIS seit
11.04.2002Zuletzt aktualisiert am
29.07.2009