Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §213 Abs4;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 1757/79 E VS 25. Jänner 1982 VwSlg 5649 F/1982 RS 1; (RIS: abwh)Rechtssatz
Die Bestimmung des § 214 Abs 1 BAO (Ansuchen von der Verrechnung auf die dem Fälligkeitstage nach ältesten Abgabenschuldigkeiten) bezieht sich nur auf den Fall, daß neben gestundeten Abgaben auch andere Abgaben fällig werden.Die Bestimmung des Paragraph 214, Absatz eins, BAO (Ansuchen von der Verrechnung auf die dem Fälligkeitstage nach ältesten Abgabenschuldigkeiten) bezieht sich nur auf den Fall, daß neben gestundeten Abgaben auch andere Abgaben fällig werden.
Innerhalb der gestundeten Abgaben gilt jedoch die Verrechnungsbestimmung des § 213 Abs 4 BAO.Innerhalb der gestundeten Abgaben gilt jedoch die Verrechnungsbestimmung des Paragraph 213, Absatz 4, BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001277.X01Im RIS seit
26.02.2001