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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §35 Abs1;Rechtssatz
Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (§ 35 Abs 1 VwGG 1965), so ist der VwGH an einem Antrag des Bf auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden.Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965), so ist der VwGH an einem Antrag des Bf auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001765.X03Im RIS seit
31.01.2002Zuletzt aktualisiert am
14.05.2009