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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §61;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1758/66Rechtssatz
Ist eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen, dann ist die Bewilligung des Armenrechtes zu versagen, weil sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes als offenbar aussichtslos erweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001757.X03Im RIS seit
11.04.2002Zuletzt aktualisiert am
28.03.2014