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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1758/66Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde der MS in H, gegen die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag und die Stadtgemeinde Mürzzuschlag, betreffend Ausschluß vom kostenlosen Wasserbezug, zurückzuweisen.
Der Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer selbstverfaßten Beschwerde, im Jahre 1930 auf Grund eines Kaufvertrages mit ES das Recht des kostenlosen Wasserbezuges erworben und dieses Recht ungestört bis 18. Oktober 1966 ausgeübt zu haben. Nachdem ES seine Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Mürzzuschlag verkauft hatte, sei der Beschwerdeführerin durch Organe des Stadtbauamtes der Stadtgemeinde Mürzzuschlag - vermutlich im Auftrage des Bürgermeisters - am 18. Oktober 1966 die Wasserzufuhr gesperrt worden. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag und bei der Gendarmerie eine Anzeige erstattet und um sofortige Abhilfe, d. h. Aufhebung der Sperre der Wasserzufuhr, gebeten. Am 12. November 1966 habe die Beschwerdeführerin ein mit 8. November 1966 datiertes Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag (GZ. 12/1 Sd 20/3-1966) mit folgendem Wortlaut erhalten: "Ihrer Eingabe vom 24. 10. 1966 liegt offenbar eine privatrechtliche Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechtes zugrunde. Über Streitigkeiten aus diesem Privatrecht ist zur Entscheidung das Bezirksgericht zuständig. Falls Sie die Behauptung einer Störung Ihres Wasserbezugsrechtes gerichtlich belangen wollen, hätten Sie sich daher mit Ihrer Klage an das Bezirksgericht in Mürzzuschlag zu wenden. Ein von Ihnen behauptetes öffentliches Recht aus gesundheitlichen und sanitären Gründen ist nicht gegeben, da in der N-gasse, unmittelbar vor Ihrem Haus, ein öffentlicher Wasserleitungsstrang verläuft und Sie daher ohne weiteres in der Lage wären, mit Genehmigung des Stadtamtes Mürzzuschlag sich aus dieser Leitung mit Wasser zu versorgen. Der Bezirkshauptmann: Unterschrift."
Nunmehr erhebt die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde sowohl gegen die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag als auch gegen die Stadtgemeinde Mürzzuschlag, wobei sie ausführt, daß sie das Recht auf kostenlosen Wasserbezug durch Kaufvertrag aber auch durch Ersitzung (seit 1930) erworben habe und daher die Stadtgemeinde Mürzzuschlag verpflichtet sei, falls die bisherige Wasserzuleitung nicht mehr möglich sei, dafür Sorge zu tragen, daß das Recht der Beschwerdeführerin auf kostenlose Wasserversorgung in anderer Weise sichergestellt werde.
Diese Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig: Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann eine Beschwerde nur gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde, sofern der Instanzenzug erschöpft ist, erhoben werden, und zwar durch denjenigen, der behauptet, durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Grundsätzliche Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist daher, daß sich die Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde richtet und dieser Bescheid außerdem ein letztinstanzlicher ist, d. h. keinem weiteren Rechtszug mehr unterliegt. Im Falle der Beschwerdeführerin fehlt es aber bereits an dieser Voraussetzung. Aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 8. November 1966 geht mit aller Klarheit hervor, daß diese Behörde die Auffassung vertritt, bei dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Recht handle es sich um ein solches, das ausschließlich privatrechtlicher Natur sei und daher vor dem zuständigen Bezirksgerichte geltend gemacht werden müsse. Damit hat diese Behörde zu erkennen gegeben, daß sie sich zur Erlassung eines Bescheides über den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch nicht für zuständig erachtet und auch nicht gewillt ist, einen Bescheid zu erlassen. Damit fehlt es aber an der Grundvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und ist dieser zur Entscheidung des von der Beschwerdeführerin gestellten Begehrens unzuständig. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag nicht verpflichtet gewesen wäre, über den Antrag der Beschwerdeführerin bescheidmäßig abzusprechen. Aber selbst dann, wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte die Beschwerdeführerin, falls die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages entschieden hätte, gemäß § 73 AVG 1950 erst die Entscheidungspflicht des Landeshauptmannes für Steiermark und letzten Endes des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 zuständigen Oberbehörden, geltend machen müssen.Diese Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig: Gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG kann eine Beschwerde nur gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde, sofern der Instanzenzug erschöpft ist, erhoben werden, und zwar durch denjenigen, der behauptet, durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Grundsätzliche Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist daher, daß sich die Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde richtet und dieser Bescheid außerdem ein letztinstanzlicher ist, d. h. keinem weiteren Rechtszug mehr unterliegt. Im Falle der Beschwerdeführerin fehlt es aber bereits an dieser Voraussetzung. Aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 8. November 1966 geht mit aller Klarheit hervor, daß diese Behörde die Auffassung vertritt, bei dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Recht handle es sich um ein solches, das ausschließlich privatrechtlicher Natur sei und daher vor dem zuständigen Bezirksgerichte geltend gemacht werden müsse. Damit hat diese Behörde zu erkennen gegeben, daß sie sich zur Erlassung eines Bescheides über den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch nicht für zuständig erachtet und auch nicht gewillt ist, einen Bescheid zu erlassen. Damit fehlt es aber an der Grundvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und ist dieser zur Entscheidung des von der Beschwerdeführerin gestellten Begehrens unzuständig. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag nicht verpflichtet gewesen wäre, über den Antrag der Beschwerdeführerin bescheidmäßig abzusprechen. Aber selbst dann, wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte die Beschwerdeführerin, falls die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages entschieden hätte, gemäß Paragraph 73, AVG 1950 erst die Entscheidungspflicht des Landeshauptmannes für Steiermark und letzten Endes des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 zuständigen Oberbehörden, geltend machen müssen.
Die Beschwerde erweist sich somit auch dann als unzulässig, wenn sie nicht nach Art. 131 B-VG, sondern als Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG angesehen werden könnte, da zufolge § 27 VwGG 1965 eine solche nur erhoben werden kann, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzuge, sei es im Wege des Überganges der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG 1950) angerufen werden konnte, von einer Partei auch tatsächlich angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Oberste Verwaltungsbehörde in diesem Sinne nach dem Wasserrechtsgesetze 1959 wäre aber, wie bereits erwähnt, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gewesen.Die Beschwerde erweist sich somit auch dann als unzulässig, wenn sie nicht nach Artikel 131, B-VG, sondern als Säumnisbeschwerde nach Artikel 132, B-VG angesehen werden könnte, da zufolge Paragraph 27, VwGG 1965 eine solche nur erhoben werden kann, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzuge, sei es im Wege des Überganges der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG 1950) angerufen werden konnte, von einer Partei auch tatsächlich angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Oberste Verwaltungsbehörde in diesem Sinne nach dem Wasserrechtsgesetze 1959 wäre aber, wie bereits erwähnt, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gewesen.
Die gegen die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag und die Stadtgemeinde Mürzzuschlag gerichtete Beschwerde mußte deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückgewiesen werden.Die gegen die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag und die Stadtgemeinde Mürzzuschlag gerichtete Beschwerde mußte deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückgewiesen werden.
Bei diesem Ergebnis erschien es entbehrlich, die Beschwerde noch zur Verbesserung durch Einbringung oder Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurückzustellen. Aus dem gleichen Grunde war auch die Bewilligung des Armenrechtes zu versagen, weil sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes als offenbar aussichtslos erwies (§ 61 VwGG 1965 und § 63 Abs. 1 ZPO).Bei diesem Ergebnis erschien es entbehrlich, die Beschwerde noch zur Verbesserung durch Einbringung oder Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurückzustellen. Aus dem gleichen Grunde war auch die Bewilligung des Armenrechtes zu versagen, weil sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes als offenbar aussichtslos erwies (Paragraph 61, VwGG 1965 und Paragraph 63, Absatz eins, ZPO).
Wien, am 19. Jänner 1967
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001757.X00Im RIS seit
11.04.2002Zuletzt aktualisiert am
28.03.2014