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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §148 Abs5;Beachte
y15264;Rechtssatz
Bei der Bestimmung, daß Betriebsprüfungen dem Abgabenpflichtigen tunlichst eine Woche vorher anzukündigen sind, handelt es sich lediglich um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift.
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E 20.1.1967, 0564/65 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1965000564.X01Im RIS seit
13.08.2001Zuletzt aktualisiert am
18.05.2015