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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52 Abs4 idF 1964/305;Rechtssatz
Eine Person, deren Beschädigtenrente gemäß § 63 KOVG 1957 eingestellt wurde ehe die 10jährige Frist des § 52 Abs 4 KOVG (BGBl. Nr. 305/64) abgelaufen war, hat nach Inkrafttreten der zuletzt angeführten Norm keinen Anspruch darauf, daß ihr die Leistung wegen des Ablaufes der bezeichneten Frist wieder zukomme; dies gilt auch dann, wenn der faktische Bezug der Leistung infolge aufschiebender Wirkung 10 Jahre gewährt hat.Eine Person, deren Beschädigtenrente gemäß Paragraph 63, KOVG 1957 eingestellt wurde ehe die 10jährige Frist des Paragraph 52, Absatz 4, KOVG (BGBl. Nr. 305/64) abgelaufen war, hat nach Inkrafttreten der zuletzt angeführten Norm keinen Anspruch darauf, daß ihr die Leistung wegen des Ablaufes der bezeichneten Frist wieder zukomme; dies gilt auch dann, wenn der faktische Bezug der Leistung infolge aufschiebender Wirkung 10 Jahre gewährt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000393.X01Im RIS seit
17.01.2002