RS Vwgh 1967/1/26 0056/66

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Veröffentlicht am 26.01.1967
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Wenn der Gesamtzustand nicht als Hilflosigkeit zu werten ist, kommt es nicht darauf an, ob alle an ihm beteiligten Faktoren Dienstbeschädigungen sind und ob, wenn das nicht der Fall ist, das Zusammenwirken ein derartiges ist, daß ein Anspruch besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966000056.X04

Im RIS seit

13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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