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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18;Rechtssatz
Wenn der Gesamtzustand nicht als Hilflosigkeit zu werten ist, kommt es nicht darauf an, ob alle an ihm beteiligten Faktoren Dienstbeschädigungen sind und ob, wenn das nicht der Fall ist, das Zusammenwirken ein derartiges ist, daß ein Anspruch besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000056.X04Im RIS seit
13.11.2001