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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Frage, ob dem Weisungsrecht (Art 20 B-VG) aus dem Wesen der freien Beweiswürdigung Schranken gezogen sind, steht nicht zur Entscheidung, wenn die Oberbehörde ihre Verfügung über das Ermittlungsverfahren aus einer rechtlichen Anschauung begründet. (Hier: Weisung des BM für soz. Verwaltung an eine Schiedskommission bzgl. Unterlassung weiterer Ermittlungen.)Die Frage, ob dem Weisungsrecht (Artikel 20, B-VG) aus dem Wesen der freien Beweiswürdigung Schranken gezogen sind, steht nicht zur Entscheidung, wenn die Oberbehörde ihre Verfügung über das Ermittlungsverfahren aus einer rechtlichen Anschauung begründet. (Hier: Weisung des BM für soz. Verwaltung an eine Schiedskommission bzgl. Unterlassung weiterer Ermittlungen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000056.X03Im RIS seit
13.11.2001