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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Rechtssatz
Als Betroffener im Sinne des § 138 Abs 1 WRG 1959 kann nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Als solche Rechte kommen nur die im § 12 Abs 2 leg cit bezeichneten Rechte in Betracht. (Hinweis auf E vom 23.6.1960, Zl. 0717/58)Als Betroffener im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 kann nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Als solche Rechte kommen nur die im Paragraph 12, Absatz 2, leg cit bezeichneten Rechte in Betracht. (Hinweis auf E vom 23.6.1960, Zl. 0717/58)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001830.X01Im RIS seit
19.04.2002