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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §193 Abs1 litb;Beachte
y16251; yk16668Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1966/03/17 1196/65 1Stammrechtssatz
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist nicht befugt, eine Änderung in der Zurechnung des Grundstückes an die vom Berufungswerber verschiedene Partei vorzunehmen. Wenn die belangte Behörde im Rahmen der Berufungsentscheidung eine solche ausschließlich der Abgabenbehörde erster Instanz zustehende Befugnis ausgeübt hat, so ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet (Hinweis: Im Beschwerdefall war in einem Berufungsverfahren über die Höhe des Einheitswertes ein den Gesellschaftern einer OHG gehörendes Grundstück der Gesellschaft zugerechnet worden).
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E 17.3.1966, 1196/65 #1 VwSlg 3429 F/1966
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001454.X01Im RIS seit
02.02.1967