RS Vwgh 1967/2/2 1454/66

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Veröffentlicht am 02.02.1967
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §193 Abs1 litb;
BAO §279 Abs1;
  1. BAO § 193 heute
  2. BAO § 193 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Beachte

y16251; yk16668

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1966/03/17 1196/65 1

Stammrechtssatz

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist nicht befugt, eine Änderung in der Zurechnung des Grundstückes an die vom Berufungswerber verschiedene Partei vorzunehmen. Wenn die belangte Behörde im Rahmen der Berufungsentscheidung eine solche ausschließlich der Abgabenbehörde erster Instanz zustehende Befugnis ausgeübt hat, so ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet (Hinweis: Im Beschwerdefall war in einem Berufungsverfahren über die Höhe des Einheitswertes ein den Gesellschaftern einer OHG gehörendes Grundstück der Gesellschaft zugerechnet worden).

*

E 17.3.1966, 1196/65 #1 VwSlg 3429 F/1966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001454.X01

Im RIS seit

02.02.1967
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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