TE Vwgh Erkenntnis 1967/2/6 0511/66

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Veröffentlicht am 06.02.1967
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1
AVG §63 Abs3
AVG §63 Abs5
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Chamrath, und die Hofräte Dr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Brunner als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialoberkommissärs Dohnal , über die Beschwerde des FI in W, vertreten durch Dr. Robert Wallentin, Rechtsanwalt in Wien IX, Währingerstraße 6-8, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Februar 1966, Zl. I/7-1319-1966, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Chamrath, und die Hofräte Dr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Brunner als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialoberkommissärs Dohnal , über die Beschwerde des FI in W, vertreten durch Dr. Robert Wallentin, Rechtsanwalt in Wien römisch neun, Währingerstraße 6-8, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Februar 1966, Zl. I/7-1319-1966, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 390,- binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt verhängte gegen den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, zwei Geldstrafen in der Höhe von je S 100,-- (Ersatzarreststrafen je 48 Stunden), wobei sie dem Beschwerdeführer zur Last legte, er habe am 27. Mai 1965 um etwa 16.45 Uhr als Lenker eines Personenkraftwagens während der Fahrt auf der Autobahn Süd in Richtung Wien kurz nach der Autobahnauffahrt Wöllersdorf zwei Personenkraftwagen a) auf der rechten Seite und b) mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h trotz der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h überholt und dadurch Verwaltungsübertretungen nach den §§ 15 Abs. 1 bzw. 52 Z. 10 a StVO begangen. Die Behörde nahm diese Übertretungen auf Grund der Anzeige bzw. Zeugenaussage der Lenkerin eines Personenkraftwagens und der Zeugenaussage der Mutter dieser Lenkerin als erwiesen an. Die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt verhängte gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, zwei Geldstrafen in der Höhe von je S 100,-- (Ersatzarreststrafen je 48 Stunden), wobei sie dem Beschwerdeführer zur Last legte, er habe am 27. Mai 1965 um etwa 16.45 Uhr als Lenker eines Personenkraftwagens während der Fahrt auf der Autobahn Süd in Richtung Wien kurz nach der Autobahnauffahrt Wöllersdorf zwei Personenkraftwagen a) auf der rechten Seite und b) mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h trotz der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h überholt und dadurch Verwaltungsübertretungen nach den Paragraphen 15, Absatz eins, bzw. 52 Ziffer 10, a StVO begangen. Die Behörde nahm diese Übertretungen auf Grund der Anzeige bzw. Zeugenaussage der Lenkerin eines Personenkraftwagens und der Zeugenaussage der Mutter dieser Lenkerin als erwiesen an.

Gegen dieses Straferkenntnis ergriff der Beschwerdeführer die Berufung „wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften“, ohne die Berufung weiter auszuführen. Gleichzeitig beantragte er die Einstellung des Strafverfahrens und schrieb:

„Um mir zu ermöglichen diese Berufung auszuführen, ersuche ich um Übersendung des gesamter Strafaktes an mein Wohnsitzkommissariat in der Taubstummengasse und um Verständigung von dessen Einlangen, damit ich nach Einsichtnahme und Aktenabschrift den Berufungsnachtrag erstellen kann.“

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Berufung des Beschwerdeführers sei an vierten Tag der siebentägigen Berufungsfrist zur Post gegeben worden. Eine Übersendung an das zuständige Wohnsitzkommissariat zum Zweck der näheren Begründung der Berufung hätte zu der fristgerechten Einbringung dieser Begründung eine Verlängerung der Berufungsfrist erfordert, sodaß davon Abstand zu nehmen gewesen sei. Aus den vorliegenden Zeugenaussagen ergebe sich eindeutig, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit auf der Autobahn Süd kurz nach der Autobahnauffahrt Wöllersdorf zwei Personenkraftwagen auf der rechten Seite und trotz einer bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h überholt habe. In seiner Stellungnahme habe sich der Beschwerdeführer angeblich an nichts erinnern können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Zunächst ist festzuhalten, daß die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis als den Vorschriften des § 63 Abs. 3 AVG entsprechend wertete, weil sie über diese Berufung meritorisch absprach. Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher nicht mehr zu prüfen, ob die Berufung den erwähnten Vorschriften gemäß begründet war. Geht man davon aus, daß er Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis eine vorschriftsmäßige Berufung eingebracht hat, dann ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, daß sein Antrag auf Übersendung des Strafakten an das Bezirkspolizeikommissariat seines Wohnsitzes entgegen der Meinung der belangten Behörde nicht das Ersuchen um eine - nach dem Gesetze gar nicht zulässige - Verlängerung der Berufungsfrist stillschweigend mit seinem Erkenntnis vom 20. September 1951, Slg. N. F. Nr. 2227/A, zum Ausdruck gebracht hat, daß auch nach Ablauf der Berufungsfrist weitere Ausführungen gemacht werden können, die die Berufungsbehörde bis zum Erlassen der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen hat.Zunächst ist festzuhalten, daß die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis als den Vorschriften des Paragraph 63, Absatz 3, AVG entsprechend wertete, weil sie über diese Berufung meritorisch absprach. Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher nicht mehr zu prüfen, ob die Berufung den erwähnten Vorschriften gemäß begründet war. Geht man davon aus, daß er Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis eine vorschriftsmäßige Berufung eingebracht hat, dann ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, daß sein Antrag auf Übersendung des Strafakten an das Bezirkspolizeikommissariat seines Wohnsitzes entgegen der Meinung der belangten Behörde nicht das Ersuchen um eine - nach dem Gesetze gar nicht zulässige - Verlängerung der Berufungsfrist stillschweigend mit seinem Erkenntnis vom 20. September 1951, Slg. N. F. Nr. 2227/A, zum Ausdruck gebracht hat, daß auch nach Ablauf der Berufungsfrist weitere Ausführungen gemacht werden können, die die Berufungsbehörde bis zum Erlassen der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen hat.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten dadurch verletzt, daß die belangte Behörde seinem Antrag auf Übersendung des Verwaltungsstrafaktes zur Einsichtnahme und zwecks Herstellung von Abschriften Einsichtnahme und zwecks Herstellung von Abschriften nicht entsprochen hat. Dadurch sei ihm die Akteneinsicht verweigert worden, wodurch das Verwaltungsstrafverfahren „mangelhaft“ geblieben ist. Die belangte Behörde hätte bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid kommen können, weil der Beschwerdeführer „wahrscheinlich Zeugeneinvernahmen beantragt und zu den Behauptungen des Meldungslegers Punkt für Punkt“ hätte Stellung nehmen können.

Mit dem Vorbringen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht im Rechte.

Gemäß § 17 Abs. 1 AVG hat die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien die Einsichtnahme und Abschriftnahme der Akten oder Aktenlage zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Diese Gesetzesstelle spricht zwar nicht gegen die Übersendung eines Aktes, legt der Behörde aber auch nicht die Verpflichtung zu einer Übersendung des Verwaltungsaktes an die von der Partei gewünschte Behörde zum Zwecke der leichteren Ermöglichung der Akteneinsicht auf. Daher kann darin, daß die Behörde dem Antrag auf Übersendung des Aktes an die Behörde des Wohnsitzes nicht entsprochen hat, eine Verweigerung der Akteneinsicht nicht erblickt werden. Aber selbst bei der Annahme die belangte Behörde habe eine Verfahrensvorschrift verletzt, hat es der Beschwerdeführer im Hinblick auf § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 unterlassen, genauere Angaben dar über zu machen, mit welchen Beweismitteln, z. B. mittels welchen Zeugen er sich entlasten hätte können. Überdies führte die belangte Behörde mit Recht in der Gegenschrift aus, daß dem Beschwerdeführer ohnehin am 2. September 1965 vor dem Bezirkspolizeikommissariat Wieden Akteneinsicht gewährt worden war, die er in seiner Aussage ausdrücklich bestätigte. Nach diesem Zeitpunkt hatte nach der Aktenlage weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde Beweisaufnahmen durchgeführt» weshalb der Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs ins Leere geht. Der Beschwerdeführer ließ auch die Möglichkeit ungenutzt, in der Berufung die ihm zweckdienlich scheinenden Beweismittel anzuführen.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG hat die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien die Einsichtnahme und Abschriftnahme der Akten oder Aktenlage zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Diese Gesetzesstelle spricht zwar nicht gegen die Übersendung eines Aktes, legt der Behörde aber auch nicht die Verpflichtung zu einer Übersendung des Verwaltungsaktes an die von der Partei gewünschte Behörde zum Zwecke der leichteren Ermöglichung der Akteneinsicht auf. Daher kann darin, daß die Behörde dem Antrag auf Übersendung des Aktes an die Behörde des Wohnsitzes nicht entsprochen hat, eine Verweigerung der Akteneinsicht nicht erblickt werden. Aber selbst bei der Annahme die belangte Behörde habe eine Verfahrensvorschrift verletzt, hat es der Beschwerdeführer im Hinblick auf Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 unterlassen, genauere Angaben dar über zu machen, mit welchen Beweismitteln, z. B. mittels welchen Zeugen er sich entlasten hätte können. Überdies führte die belangte Behörde mit Recht in der Gegenschrift aus, daß dem Beschwerdeführer ohnehin am 2. September 1965 vor dem Bezirkspolizeikommissariat Wieden Akteneinsicht gewährt worden war, die er in seiner Aussage ausdrücklich bestätigte. Nach diesem Zeitpunkt hatte nach der Aktenlage weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde Beweisaufnahmen durchgeführt» weshalb der Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs ins Leere geht. Der Beschwerdeführer ließ auch die Möglichkeit ungenutzt, in der Berufung die ihm zweckdienlich scheinenden Beweismittel anzuführen.

Sohin erwies sich die Beschwerde als unbegründet.

Der Kostenzuspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG.Der Kostenzuspruch stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG.

Wien, am 6. Februar 1965

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966000511.X00

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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